Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Soziale Sicherheit. Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Wanderarbeitnehmer. Währungsumrechnung. Berücksichtigung der in der Schweiz bezogenen Familienzulagen bei der Berechnung der Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (Kindergeld) durch einen Mitgliedstaat. Unterschiedsbetrag. Für die Umrechnung der Schweizerischen Familienzulagen in Euro zu berücksichtigender Zeitpunkt

 

Normenkette

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Art. 107 Abs. 1, 6; Verordnung (EG) Nr. 987/2009 Art. 90

 

Beteiligte

Birgit Wagener

Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Villingen-Schwenningen

 

Tenor

1. Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat die Umrechnung der Währung von Familienleistungen nach Art. 107 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001, zu erfolgen.

2. Art. 107 Abs. 6 der Verordnung Nr. 574/72 in ihrer durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1386/2001, ist dahin auszulegen, dass die Umrechnung der Währung von Familienleistungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen für die Zwecke der Berechnung des Unterschiedsbetrags der Familienleistungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung zu dem amtlichen Wechselkurs zu erfolgen hat, der am Tag der Zahlung dieser Leistungen durch den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Arbeitnehmer eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, gilt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 18. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2013, in dem Verfahren

Birgit Wagener

gegen

Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Villingen-Schwenningen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Safjan, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) und der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Frau Wagener, vertreten durch Rechtsanwalt B. Hertrich,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Schatz und M. Van Hoof als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1), in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72), und Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, S. 1).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Wagener und der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Villingen-Schwenningen (im Folgenden: Familienkasse) wegen der Gewährung von Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder (im Folgenden: Kindergeld) in Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Rz. 3

Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6, im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen) trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

Rz. 4

Art. 8 dieses Abkommens sieht vor, dass die Vertragsparteien die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II regeln.

Rz. 5

Art. 1 des Anhangs II dieses Abkommens bestimmt in seiner ursprünglichen Fassung:

  1. „Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die gemeinschaftlichen Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens geltenden Fassung einschließlich der in Absc...

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