Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Einfuhrabgaben, grenzüberschreitender Warentransport am Tag der Erweiterung der Union, Zollbefreiung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es für die Prüfung, ob die dort aufgeführten Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt sind, irrelevant ist, ob die in Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 geänderten Fassung vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt worden sind, selbst wenn ein Frachtmanifest ausgefertigt worden ist.

2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung und die Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 2787/2000 geänderten Fassung gelten in den neuen Mitgliedstaaten seit 1. Mai 2004, ohne dass die Vergünstigung aus der Regelung nach Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 dieser Beitrittsakte in Anspruch genommen werden kann, wenn die dort vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten für die am Tag des Beitritts dieser neuen Mitgliedstaaten zur Union in der erweiterten Gemeinschaft transportierten Waren nicht erfüllt worden sind.

3. Art. 4 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 82/97 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Einfuhrabgaben“ nicht die Mehrwertsteuer umfasst, die auf die Einfuhr von Gegenständen zu erheben ist.

4. Bei der Einfuhr einer Ware trifft die Verpflichtung zur Zahlung der Mehrwertsteuer die Person oder Personen, die vom Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bezeichnet oder anerkannt werden.

 

Normenkette

EWGV 2913/92; EWGV 2454/93; Beitrittsakte Tschechien u.a. Anhang IV Kap. 5 Nr. 1

 

Beteiligte

Pakora Pluss

Pakora Pluss SIA

Valsts ieņēmumu dienests

 

Verfahrensgang

Augstakas tiesas Senata Administrativo lietu departaments (Lettland) (Urteil vom 26.06.2009; Abl.EU 2009, Nr. C 220/22)

 

Tatbestand

„Akte über den Beitritt zur Europäischen Union ‐ Zollunion ‐ Übergangsmaßnahmen ‐ Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Befreiung von Zöllen ‐ Ware, die am Tag des Beitritts der Republik Lettland in der erweiterten Gemeinschaft transportiert wurde ‐ Ausfuhrförmlichkeiten ‐ Einfuhrabgaben ‐ Mehrwertsteuer“

In der Rechtssache C-248/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Augstākās tiesas Senāts Administratīvo lietu departaments (Lettland) mit Entscheidung vom 26. Juni 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 2009, in dem Verfahren

Pakora Pluss SIA

gegen

Valsts ieņēmumu dienests

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter E. Levits, M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Pakora Pluss SIA, vertreten durch I. Petrova, Mitglied des Vorstands,

‐ des Valsts ieņēmumu dienests, vertreten durch D. Jakāns als Bevollmächtigten,

‐ der lettischen Regierung, vertreten durch K. Drēviņa und K. Krasovska als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. Sauka und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Nr. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex), Art. 448 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2787/2000 der Kommission vom 15. Dezember 2000 (ABl. L 330, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung) sowie von Anhang IV Kapitel 5 Nr. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die An...

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