Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen, Werbedienstleistung, kulturelle Dienstleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann:

‐ unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird;

‐ unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;

‐ unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie, wenn die entgeltliche vorübergehende Bereitstellung der materiellen Bestandteile, die den betreffenden Stand bilden, ein bestimmendes Element dieser Dienstleistung ist.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 56 Abs. 1, Art. 52 Buchst. a, Art. 56 Abs. 1 Buchst. g

 

Beteiligte

Inter-Mark Group

Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. Komandytowa

Minister Finansów

 

Verfahrensgang

Wojewódzki Sad Administracyjny w Poznaniu (Polen) (Urteil vom 26.10.2009; Abl. EU 2010, Nr. C 63/27)

 

Tatbestand

„Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b und g ‐ Ort des steuerbaren Umsatzes ‐ Steuerliche Anknüpfung ‐ Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen“

In der Rechtssache C-530/09

betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Wojewódzki Sąd Administracyjny w Poznaniu (Polen) mit Entscheidung vom 26. Oktober 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Dezember 2009, in dem Verfahren

Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa

gegen

Minister Finansów

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter M. Safjan, M. Ilešič und J.-J. Kasel (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa, vertreten durch P. Kuźmiak, doradca podatkowy, im Beistand von M. Witkowiak, ekspert,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch A. Kramarczyk, M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, G. Papagianni und G. Kanellopoulos als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Januar 2011

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 52 Buchst. a und Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa (im Folgenden: Inter-Mark), einer in Polen mehrwertsteuerpflichtigen Gesellschaft polnischen Rechts, und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu (Direktor der Finanzkammer Poznań [Posen], im Folgenden: Dyrektor) als Vertreter des Minister Finansów (Minister der Finanzen) über die zum Zweck der Mehrwertsteuererhebung vorzunehmende Bestimmung des Ortes, an dem eine Dienstleistung als erbracht gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 45 der Richtlinie 2006/112 bestimmt:

„Als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistungen von Grundstücksmaklern und -sachverständigen, sowie einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder Koordinierung von Bauleistungen, wie z. B. Dienstleistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros, gilt der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist.“

Rz. 4

Art. 52 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„Als Ort der folgenden Dienstleistungen gilt der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird:

a) Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Dienstleistungen...

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