Entscheidungsstichwort (Thema)

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie. Aktion zur Verkaufsförderung. Gegen Einlösung von Gutscheinen ausgehändigte Gegenstände. Entgeltliche Lieferung. Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis. Begriff

 

Beteiligte

Kuwait Petroleum (GB)

Kuwait Petroleum (GB) Ltd

Commissioners of Customs & Excise

 

Tenor

1. Artikel 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist so auszulegen, daß die Begriffe „Rabatte” und „Rückvergütungen” keinen Preisnachlaß in Höhe der Gesamtkosten einer Lieferung von Gegenständen umfassen können.

2. Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist so auszulegen, daß die Entnahme von Gegenständen durch eine Erdölgesellschaft, die an einen Treibstoffkäufer gegen Gutscheine weitergegeben werden, die er nach Maßgabe der gekauften Menge gegen Zahlung des vollen Endverkaufspreises des Treibstoffs an der Tankstelle im Rahmen einer Werbeaktion wie der des Ausgangsverfahrens erhalten hat, einer Lieferung gegen Entgelt im Sinne dieser Bestimmung gleichzustellen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich), in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Kuwait Petroleum (GB) Ltd

gegen

Commissioners of Customs & Excise

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 6, 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten P. J. G. Kapteyn und G. Hirsch (Berichterstatter) sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, C. Gulmann, D. A. O. Edward, L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: N. Fennelly

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Kuwait Petroleum (GB) Ltd, vertreten durch John Walters, QC, beauftragt durch Peter Landon, FCA,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch Assistant Treasury Solicitor John E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von Paul Lasok, QC, und Barrister Philippa J. E. Whipple,
  • der französischen Regierung, vertreten durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Gautier Mignot, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch Luís Fernandes, Direktor des Juristischen Dienstes der Generaldirektion für Gemeinschaftsangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Angelo Cortesão de Seiça Neves, Jurist im selben Dienst, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kuwait Petroleum (GB) Ltd, vertreten durch John Walters, beauftragt durch Peter Landon, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins im Beistand von Paul Lasok, der französischen Regierung, vertreten durch Gautier Mignot, und der Kommission, vertreten durch Peter Oliver und Hélène Michard, Juristischer Dienst, sowie Francesca Riddy, zum Juristischen Dienst der Kommission abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 5. Mai 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1998,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1.

Das VAT and Duties Tribunal, London, hat mit Verfügung vom 15. Januar 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Februar 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Artikel 2 Nummer 1, 5 Absatz 6, 11 Teil A Absatz 3 Buchstabe b und 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Rz. 2.

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Kuwait Petroleum (GB) Ltd (im folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs & Excise (im folgenden: Beklagte), der im Vereinigten Königreich für die Erhebung der Mehrwertsteuer zuständigen Stelle, bei dem es darum geht, ob die Abgabe bestimmter Erzeugnisse, die die Klägerin im Rahmen von Werbeaktionen zwischen 1991 und 1996 angeboten hat, der Mehrw...

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