Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Übergang von Unternehmen. Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer. Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber. Öffentliches Unternehmen, das mit einer öffentlichen Dienstleistung betraut ist. Erbringung der Dienstleistung durch ein anderes Unternehmen auf der Grundlage eines Vertrags über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen. Entscheidung, diesen Vertrag nach seinem Ablauf nicht zu verlängern. Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit. Tätigkeit, bei der es im Wesentlichen auf die Ausrüstung ankommt. Nichtübernahme des Personals

 

Normenkette

Richtlinie 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1

 

Beteiligte

Aira Pascual u.a

Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)

Fondo de Garantía Salarial

Luis Aira Pascual

Algeposa Terminales Ferroviarios SL

 

Tenor

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass eine Situation, in der ein öffentliches Unternehmen, das mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Bewegung intermodaler Transporteinheiten betraut ist, die Ausübung dieser Tätigkeit mit einem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen einem anderen Unternehmen überträgt und diesem die in seinem Eigentum stehende erforderliche Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung stellt und dann entscheidet, diesen Vertrag zu beenden, ohne das Personal des letztgenannten Unternehmens zu übernehmen, weil es die Tätigkeit nunmehr mit seinem eigenen Personal selbst ausübt, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma del País Vasco (Oberstes Gericht der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) mit Entscheidung vom 9. September 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 13. November 2014, in dem Verfahren

Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF)

gegen

Luis Aira Pascual,

Algeposa Terminales Ferroviarios SL,

Fondo de Garantía Salarial

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Zehnten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter A. Borg Barthet und S. Rodin,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der spanischen Regierung, vertreten durch J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Rius und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) einerseits und Herrn Aira Pascual, dem Fondo de Garantía Salarial (Lohngarantiefonds) und der Algeposa Terminales Ferroviarios SL (im Folgenden: Algeposa) andererseits wegen einer kollektiven Kündigung aus betrieblichen Gründen, die auch Herrn Aira Pascual betraf.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2001/23 kodifiziert die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) in der durch die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 201, S. 88) geänderten Fassung.

Rz. 4

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 bestimmt:

  1. „Diese Richtlinie ist auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.
  2. Vorbehaltlich Buchstabe a) und der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels gilt als Übergang im Sinne dieser Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit.
  3. Diese Richtlinie gilt für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht. Bei der Übertragung von Aufgaben im Zuge einer Umstrukturierung von Verwaltungsbehörden oder bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von ...

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