FinMin Sachsen, 05.05.1998, 35 - S 7117b - 3/8 - 26589

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Bundessteuerblatt 1998 II Seite 313) entschieden, dass tontechnische Leistungen, die im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen unerlässlich sind, nach Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie an dem Ort erbracht werden, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Es handelt sich um Tätigkeiten, die im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Künste oder der Unterhaltung zusammenhängen. Daher sind tontechnische Leistungen, die ein Unternehmer mit Sitz im Inland bei Konzerten im Ausland erbringt, auch im Ausland zu besteuern.

§ 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG enthält im Gegensatz zu Artikel 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie nicht ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen „gegebenenfalls zusammenhängenden Tätigkeiten”. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgendes:

Die mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen zusammenhängenden tontechnischen Leistungen sind im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG unter den Begriff der „ähnlichen Leistungen” zu subsumieren, wenn sie im Zusammenhang mit künstlerischen oder unterhaltenden Leistungen unerlässlich sind. Solche tontechnischen Leistungen werden gem. § 3 a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG an dem Ort erbracht, an dem die Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 20. April 1998, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird.

 

Normenkette

§ 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG;

Artikel 9 Abs. 2 Bst. c 6. EG-RL

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge