Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfte aus einer Drittlandsbeteiligung, Außensteuergesetz, Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften, Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, Einkünfte aus passivem Erwerb einer Drittlandsgesellschaft, Standstill-Klausel

 

Normenkette

AEUV Art. 64 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1

 

Beteiligte

X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers)

X GmbH

Finanzamt Stuttgart – Körperschaften

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 12.10.2016; Aktenzeichen I R 80/14; BFH/N 2017, 636)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.05.2019; Aktenzeichen I R 11/19 (I R 80/14))

 

Tenor

1. Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass Art. 63 Abs. 1 AEUV die Anwendung einer Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen nicht berührt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats am 31. Dezember 1993 im Wesentlichen bestand, deren Tragweite aber nach diesem Stichtag auf Beteiligungen ohne Zusammenhang mit einer Direktinvestition ausgeweitet wurde.

2. Die Standstill-Klausel in Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das in Art. 63 Abs. 1 AEUV enthaltene Verbot auf eine Beschränkung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen Anwendung findet, wenn die dieser Beschränkung zugrunde liegende nationale Steuerregelung nach dem 31. Dezember 1993 durch den Erlass eines Gesetzes wesentlich geändert wurde, das in Kraft trat, dann aber, noch bevor es in der Praxis zur Anwendung gelangte, durch eine Regelung ersetzt wurde, die mit der am 31. Dezember 1993 geltenden Regelung im Wesentlichen übereinstimmt, es sei denn, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes nach dem nationalen Recht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, so dass es trotz seines Inkrafttretens nicht auf den von Art. 64 Abs. 1 AEUV erfassten Kapitalverkehr anwendbar war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

3. Art. 63 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die von einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft erzielten, nicht aus einer eigenen Tätigkeit dieser Gesellschaft stammenden Einkünfte wie die „Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter” im Sinne dieser Regelung anteilig in Höhe der jeweiligen Beteiligung in die Steuerbemessungsgrundlage eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der genannten Gesellschaft beteiligt ist und die Einkünfte im Drittland einem niedrigeren Besteuerungsniveau unterliegen als in dem betreffenden Mitgliedstaat, nicht entgegensteht, es sei denn, dass ein rechtlicher Rahmen besteht, der insbesondere vertragliche Verpflichtungen vorsieht, die es den Steuerbehörden dieses Mitgliedstaats ermöglichen können, die Richtigkeit der Informationen in Bezug auf die betreffende Gesellschaft zu überprüfen, die zum Nachweis dafür vorgelegt werden, dass die Beteiligung des Steuerpflichtigen an ihr nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2017, in dem Verfahren

X GmbH

gegen

Finanzamt Stuttgart – Körperschaften

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, M. Vilaras, E. Regan und F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský, E. Levits und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der X GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte K. Weber und D. Pohl,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas, E. de Moustier und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, H. Shev, L. Zettergren und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch B.-R. Killmann und N. Gossement als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juni 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63 und 64 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X GmbH, einer Gesellschaft deutschen Rechts, und dem Finanzamt Stuttgart – Körperschaften (Deutschland). Gegenstand dieses Rechtsstreits ist die Einbeziehung der Einkünfte von Y, einer Gesellschaft schweizerischen Rechts, an der X zu 30 % beteiligt ist, in die Steuerbemessungsgrundlage von X.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Der Vierte Teil „Beteiligung an ausländischen Zwischengesellschaften”) des...

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