Entscheidungsstichwort (Thema)

Reverse-Charge-Verfahren, Irrtümliche Übernahme der Steuerschuld durch den Leistungsempfänger, Irrtümliche Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens, Ablehnung der Rückerstattung von Mehrwertsteuer bei irrtümlicher Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer allein von dem Steuerpflichtigen, der eine Dienstleistung erbringt, geschuldet wird, wenn diese von einer in dem Mitgliedstaat gelegenen festen Niederlassung aus erbracht wurde, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

2. Art. 194 der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/88 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats den Empfänger einer von einer festen Niederlassung des Dienstleistungserbringers aus erbrachten Dienstleistung in einem Fall, in dem sowohl der Dienstleistungserbringer als auch der Dienstleistungsempfänger im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ansässig sind, auch dann nicht als Mehrwertsteuerschuldner ansehen darf, wenn er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme, dass der Dienstleistungserbringer nicht über eine feste Niederlassung in diesem Staat verfüge, bereits entrichtet hat.

3. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der die Steuerverwaltung dem Erbringer von Dienstleistungen die Erstattung der von ihm entrichteten Mehrwertsteuer auch dann verweigern kann, wenn dem Empfänger dieser Dienstleistungen, der ebenfalls Mehrwertsteuer auf die gleichen Dienstleistungen entrichtet hat, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wurde, dass er nicht über das entsprechende Steuerdokument verfüge, und das nationale Recht die Berichtigung von Steuerdokumenten nicht gestattet, wenn ein bestandskräftiger Steuerprüfungsbescheid vorliegt.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 193-194

 

Beteiligte

GST Sarviz AG Germania

GST- Sarviz AG Germania

Direktor na direktsia Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

 

Verfahrensgang

Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 24.02.2014; ABl. EU 2014, Nr. C 142/28)

 

Tatbestand

„Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Grundsatz der Steuerneutralität ‐ Mehrwertsteuerschuldner ‐ Irrtümliche Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Empfänger ‐ Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Dienstleistungserbringers ‐ Ablehnung der Erstattung der Mehrwertsteuer an den Dienstleistungserbringer“

In der Rechtssache C-111/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Bulgarien) mit Entscheidung vom 24. Februar 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2014, in dem Verfahren

GST ‐ Sarviz AG Germania

gegen

Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite, vertreten durch G. Arnaudov als Bevollmächtigten,

‐ der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und M. Georgieva als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis und I. Kotsoni als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Petrova und C. Soulay als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 193 und 194 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 (ABl. L 326, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der GST ‐ Sarviz AG Germania (im Folgenden: GST ‐ Sarviz) und dem Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Direktor der Direktion „Anfechtung und Steuer-/Sozialversicherungspraxis“ Plovdiv bei der Zentralverwaltung der Nationalen Agentur für Einnahmen, im Folgenden: Direktor) wegen dessen Weigerung, GST ‐ Sarviz Mehrwertsteuer zu erstatten.

Rechtlicher Rah...

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