Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Beschränkung auf nicht subventionierte Anschaffungskosten, Vorsteuerausschluss, Stand-Still-Klausel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Fall des Erwerbs von mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Gegenständen einen Abzug der darauf angefallenen Mehrwertsteuer nur für den nicht subventionierten Teil dieses Erwerbs erlaubt.

2. Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 begründet für die Steuerpflichtigen Rechte, auf die sie sich vor den nationalen Gerichten berufen können, um einer mit dieser Vorschrift unvereinbaren nationalen Regelung entgegenzutreten.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6

 

Beteiligte

PARAT Automotive Cabrio

PARAT Automotive Cabrio Textiltetoket Gyártó Kft

Adó- és Pénzügyi Ellenorzési Hivatal Hatósági Foosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály

 

Verfahrensgang

Nógrád Megyei Bíróság (Ungarn) (Urteil vom 16.07.2007; Abl.EU 2008, Nr. C 37/19)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Beitritt eines neuen Mitgliedstaats ‐ Steuer auf den subventionierten Erwerb von Ausrüstungsgegenständen ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ In einer zur Zeit des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie geltenden innerstaatlichen Regelung vorgesehene Ausschlüsse ‐ Befugnis der Mitgliedstaaten zur Beibehaltung von Ausschlüssen“

In der Rechtssache C-74/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Nógrád Megyei Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 16. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Januar 2008, in dem Verfahren

PARAT Automotive Cabrio Textiltetőket Gyártó kft

gegen

Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters J. Malenovský,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der ungarischen Regierung, vertreten durch R. Somssich, J. Fazekas, K. Borvölgyi und M. Fehér als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Unternehmen PARAT Automotive Cabrio Textiltetőket Gyártó kft (im Folgenden: PARAT) und dem Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Hatósági Főosztály Észak-magyarországi Kihelyezett Hatósági Osztály (Amt für Steuer- und Finanzprüfung ‐ Behördenhauptabteilung ‐ Behördenabteilung Außenstelle Nordungarn, im Folgenden: APEH) über die Festlegung des Anwendungsbereichs des nationalen Steuerrechts betreffend das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf subventionierter Gegenstände.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Rz. 3

Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) lautet:

„Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist.

Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.

…“

Rz. 4

Art. 17 Abs. 2, 6 und 7 der Sechsten Richtlinie in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung bestimmt:

„(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteue...

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