Entscheidungsstichwort (Thema)

EWR-Abkommen, Quellensteuer auf Dividenden, Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnung von Quellensteuer im Sitzland des Dividendenempfängers, Dividendenausschüttung an in anderem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einer Steuerregelung unterworfen hat, die ungünstiger ist als die, die für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik

 

Normenkette

EGVtr Art. 56 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Italien

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Italienische Republik

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 56 EG ‐ Art. 31 und 40 des EWR-Abkommens ‐ Direkte Steuern ‐ Quellensteuer auf abfließende Dividenden ‐ Anrechnung am Sitz des Dividendenempfängers gemäß einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“

In der Rechtssache C-540/07

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 30. November 2007,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und A. Aresu als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch R. Adam als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.-C. Bonichot (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann und P. Kūris,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 16. Juli 2009

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 56 EG und Art. 40 des EWR-Abkommens und im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit in den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, indem sie für Dividenden, die an in den anderen Mitgliedstaaten oder in den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, eine ungünstigere Steuerregelung beibehalten hat, als sie für an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden gilt.

Rechtlicher Rahmen

EWR-Abkommen

Rz. 2

Art. 6 des EWR-Abkommens bestimmt:

„Unbeschadet der künftigen Entwicklung der Rechtsprechung werden die Bestimmungen dieses Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie der aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassen hat.“

Rz. 3

In Art. 31 Abs. 1 des EWR-Abkommens heißt es:

„Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines [Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft] oder eines [Staates der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)] im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines [Mitgliedstaats der Gemeinschaft] oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels 4 umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 34 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.“

Rz. 4

Art. 40 des EWR-Abkommens sieht vor:

„Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in Bezug auf Berechtigte, die in den [Mitgliedstaaten der Gemeinschaft] oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.“

Gemeinschaftsrecht

Rz. 5

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften versch...

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