Entscheidungsstichwort (Thema)

Unternehmereigenschaft von Einrichtungen des öffentlichen Rechts

 

Beteiligte

Comune di Rivergaro und andere

Comune di Carpaneto Piacentino

Ufficio provinciale imposta sul valore aggiunto di Piacenza

 

Tenor

1) Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß es sich bei den Tätigkeiten “im Rahmen der öffentlichen Gewalt” im Sinne dieser Vorschrift um solche Tätigkeiten handelt, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausüben; ausgenommen sind die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftsteilnehmer. Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, die geeignete Rechtsetzungstechnik zu wählen, um die in dieser Vorschrift aufgestellte Regel der Behandlung als Nichtsteuerpflichtige in sein nationales Recht umzusetzen.

2) Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegenden Tätigkeiten der Steuerpflicht zu unterwerfen, wenn diese Tätigkeiten – im Wettbewerb mit ihnen – auch von Privaten ausgeübt werden können und ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann; sie sind jedoch nicht verpflichtet, dieses Kriterium wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen oder quantitative Grenzen für die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige festzulegen.

3) Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, das Kriterium des nicht unbedeutenden Umfangs als Voraussetzung für die Besteuerung der in Anhang D aufgeführten Tätigkeiten in ihr Steuerrecht zu übernehmen.

4) Eine Einrichtung des öffentlichen Rechts kann sich auf Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie berufen, um sich der Anwendung einer nationalen Vorschrift zu widersetzen, nach der sie für eine ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegende Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig ist, die nicht in Anhang D der Sechsten Richtlinie aufgeführt ist und deren Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

 

Gründe

Ufficio Distrettuale Delle Imposte Dirette Di Fiorenzuola D'Arda U. A. / Comune Di Carpaneto Piacentino U. A.

In den verbundenen Rechtssachen 231/87 und 129/88,

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Commissione tributaria di secondo grado und der Commissione tributaria di primo grado di Piacenza in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

in der Rechtssache 231/87

Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda (Piacenza)

gegen

Comune di Carpaneto Piacentino (Piacenza)[1]

und

in der Rechtssache 129/88

Comune di Rivergaro sowie 23 andere Gemeinden

gegen

Ufficio provinciale imposta sul valore aggiunto de Piacenza

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388; Abl. L 145, S. 1),

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten O. Due, der Kammerpräsidenten Sir Gordon Slynn und F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini, R. Joliet, T. F. O'Higgins, J. C. Moitinho de Almeida, G. C. Rodriguez Iglesias und F. Grévisse,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

die Italienische Republik, in beiden Rechtssachen, vertreten durch den Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico L. Ferrari Bravo als Bevollmächtigten im Beistand von Avvocato dello Stato F. Favara,

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, in beiden Rechtssachen, vertreten durch E. Traversa, Juristischer Dienst der Kommission,

die Gemeinde Carpaneto Piacentino, in der Rechtssache 231/87, vertreten durch die Rechtsanwälte V. Pototschnig, F. Tesauro und M. Avantaggiati,

die niederländische Regierung, in der Rechtssache 129/88, vertreten durch den Secretaris-Generaal im Außenministerium H. J. Heinemann,

die Gemeinde Piacenza, in der Rechtssache 129/88, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Capelli und F. Tesauro,

die Gemeinde Rivergaro sowie 23 andere Gemeinden, in der Rechtssache 129/88, vertreten durch die Rechtsanwälte F. Tesauro, M. Avantaggiati und F. Mancini,

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1989, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. März 1989, folgendes

Urteil

1 Die Commissione tributaria di secondo grado und die Commissione tributaria di primo grado di Piacenza haben mit Beschlüssen vom 8. Mai 1987 und 28. April 1988, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juli 1987 und 4. Mai 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 Absatz 5 der Sechsten Ric...

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