Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Einheitlichkeit der Leistung, Haupt- und Nebenleistung, Leistungen im Zusammenhang mit einer Grundstücksvermietung, Wasserversorgung, Wärmeversorgung, Elektrizität

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen der Vermietung einer Immobilie von Dritten erbrachten Lieferungen von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie die Abfallentsorgung zugunsten der Mieter, die diese Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar nutzen, als vom Vermieter erbracht anzusehen sind, wenn dieser die Verträge für die Lieferung dieser Leistungen abgeschlossen hat und lediglich deren Kosten an die Mieter weitergibt.

2. Diese Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Wärme sowie die Abfallentsorgung, die diese Vermietung begleiten, grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, die unter Mehrwertsteuergesichtspunkten getrennt zu beurteilen sind, es sei denn, dass gewisse Bestandteile des Umsatzes, einschließlich derer, die die wirtschaftliche Grundlage des Vertragsabschlusses bilden, so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.

Es obliegt dem nationalen Gericht, die notwendigen Bewertungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, unter denen die Vermietung und die sie begleitenden Leistungen abgewickelt werden, und insbesondere des eigentlichen Vertragsinhalts vorzunehmen.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1

 

Beteiligte

Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie

Minister Finansów

Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Beschluss vom 22.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 135/19)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Vermietung einer Immobilie ‐ Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser sowie Abfallentsorgung ‐ Verträge zwischen dem Vermieter und den Lieferanten dieser Gegenstände und Dienstleistungen ‐ Dem Mieter zur Verfügung gestellte Leistungen, die als vom Vermieter erbracht gelten ‐ Mietnebenkosten ‐ Bestimmung der Besteuerungsgrundlage ‐ Möglichkeit, die Mietnebenkosten in die Besteuerungsgrundlage der Vermietungsdienstleistungen einzubeziehen ‐ Aus einer Einzelleistung oder aus mehreren unabhängigen Leistungen bestehender Umsatz“

In der Rechtssache C-42/14

betreffend eine Vorlage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 22. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Januar 2014, in dem Verfahren

Minister Finansów

gegen

Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ des Minister Finansów, vertreten durch T. Tratkiewicz und J. Kaute als Bevollmächtigte,

‐ der Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie, vertreten durch K. Przygodzka und A. Fajt als Bevollmächtigte im Beistand von K. Warfołomiejew, radca prawny, und Ł. Adamczyk, doradca prawny,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und A. Kramarczyk-Szaładzińska als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Nasopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch Ł. Habiak und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorlage zur Vorabentscheidung betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 (ABl. 2010, L 10, S. 14) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

Rz. 2

Sie ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister) und der Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie (Wohnungsagentur der Armee Warschau, im Folgenden: Wojskowa Agencja Mieszkaniowa) über eine Einzelfallauslegung des Minister Finansów vom 21. Juni 2011, mit der die von ihr vertretene Methode zur Berech...

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