Entscheidungsstichwort (Thema)

13. EG-Richtlinie, Vorsteuer-Vergütungsverfahren, Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Finanzumsätzen bei Sitzort des Leistungsempfängers im Drittland

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Klage der EU-Kommission, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/560/EWG verstoßen habe, dass es im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit steuerfreien Finanzumsätzen, bei denen der Sitzort des Leistungsempfängers im Drittlandsgebiet liegt, nicht erstattet, ist unbegründet. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 86/560/EWG verweist nur auf Art. 169 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG und nicht auch auf Art. 169 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 169-171; EWGRL 560/86 Art. 2 Abs. 1

 

Beteiligte

Kommission / Vereinigtes Königreich

Europäische Kommission

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 169 bis 171 ‐ Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG ‐ Art. 2 ‐ Erstattung ‐ Nicht in der Union ansässiger Steuerpflichtiger ‐ Versicherungsumsätze ‐ Finanzumsätze“

In der Rechtssache C-582/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 29. Dezember 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch I. Rao und S. Hathaway als Bevollmächtigte im Beistand von K. Lasok, QC,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis, T. von Danwitz (Berichterstatter) und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2010,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 20. Mai 2010

folgendes

Urteil

Rz. 1

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 169 bis 171 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und aus Art. 2 Abs. 1 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40, im Folgenden: Dreizehnte Richtlinie) verstoßen hat, dass es bei bestimmten Umsätzen, die von nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden, die Erstattung der Vorsteuer verweigert.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 2

Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 (ABl. L 168, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) bestimmte in seiner sich aus Art. 28f Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergebenden Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

a) seiner Umsätze, die sich aus den im Ausland ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 ergeben, für die das Recht auf Vorsteuerabzug bestünde, wenn diese Umsätze im Inland bewirkt worden wären;

b) seiner nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben g und i, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Teile B, C, D und E und Absatz 2 sowie Artikel 28c Teile A und C befreiten Umsätze;

c) seiner nach Artikel 13 Teil B Buchstaben a) und d) Nummern 1 bis 5 befreiten Umsätze, wenn der Leistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr in ein Drittlandsgebiet bestimmten Gegenständen zusammenhängen.

(4) Mehrwertsteuererstattungen nach Absatz 3 erfolgen

‐ an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 79/1072/EWG festgelegten Bestimmungen;

‐ an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Richtlinie 86/560/EWG festgelegten Bestimmungen.

…“

Rz. 3

Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:

„Der Rat wird möglichst vor dem 31. Dezember 1977 auf Vorschlag der Kommission einstimmig gemei...

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