Entscheidungsstichwort (Thema)

Beihilfen nach der Verordnung (EG) 603/95 für Trockenfutter sind echte Zuschüsse, kein Teil der Bemessungsgrundlage des Verarbeitungsunternehmens (Kommissionsklage: Klageabweisung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) 603/95 an Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter gezahlt werden,

- wenn diese bei Grünfuttererzeugern gekauftes Futter trocknen und als Trockenfutter verkaufen (Trockenfutterlieferung) oder

- sie aufgrund Werkvertrag mit dem Grünfuttererzeuger die Trocknung für diesen als Dienstleistung erbringen (Trocknungsleistung),

gehören nicht gemäß Art. 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG als Zuschuss mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zur Besteuerungsgrundlage der Lieferungen oder Dienstleistungen der Verarbeitungsunternehmen.

 

Normenkette

EGV 603/95; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Beteiligte

Kommission / Finnland

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Republik Finnland

 

Tatbestand

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention ‐ Verordnung (EG) Nr. 603/95 ‐ Beihilfen für Trockenfutter“

In der Rechtssache C-495/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und I. Koskinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,

und durch

Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigter, Streithelfer,

wegen Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die Gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Beteiligten in der Sitzung vom 16. Oktober 2003, in der die Kommission durch E. Traversa, I. Koskinen, K. Gross und K. Simonsson als Bevollmächtigte, die Republik Finnland durch T. Pynnä, die Bundesrepublik Deutschland durch M. Lumma und das Königreich Schweden durch A. Kruse vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2003,

folgendes

Urteil

1

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) verstoßen hat, dass sie den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. L 63, S. 1) gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterwirft.

Rechtlicher Rahmen

Mehrwertsteuerrecht der Gemeinschaft

2

Artikel 2 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie unterwirft „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.

3

Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Die Besteuerungsgrundlage ist:

a)

bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen … alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen …“

Trockenfutterbeihilfenrecht der Gemeinschaft

4

Artikel 3 der Verordnung Nr. 603/95 sieht vor, dass die Beihilfe in Höhe von 68,83 Euro pro Tonne für künstlich getrocknetes Futter und in Höhe von 38,64 Euro pro Tonne für sonnengetrocknetes Futter gewährt wird.

5

Artikel 4 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1347/95 des Rates vom 9. Juni 199...

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