Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung C (2000) 485 endg. der Kommission vom 23. Februar 2000, mit der in einem Einzelfall festgestellt wird, dass ein Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe eines bestimmten Betrages unzulässig und die Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe eines anderen Betrages nicht gerechtfertigt ist, wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der von der Cargill BV eingereichte und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom Königreich der Niederlande am 22. April 1999 übermittelte Antrag auf Erlass von Einfuhrabgaben in Höhe von 15 679 301,49 NLG für unzulässig erklärt worden ist.

 

Normenkette

EWGV 2913/92 Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 221 Abs. 1, 3; EWGV 2454/93 Art. 569 Abs. 1, Art. 589 Abs. 1, 3

 

Beteiligte

Pays-Bas / Kommission

Königreich der Niederlande

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

 

Tatbestand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 485 endg. - Erstattung der Einfuhrabgaben - Aktiver Veredelungsverkehr - Fehlende Äquivalenz zwischen Gemeinschaftserzeugnissen und eingeführten Erzeugnissen

In der Rechtssache C-156/00

Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch A. Fierstra, als Bevollmächtigten, dann durch diesen und J. van Bakel als Bevollmächtigte,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. van der Hauwaert und R. Tricot als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 485 endg. der Kommission vom 23. Februar 2000, mit der in einem Einzelfall festgestellt wird, dass ein Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe eines bestimmten Betrages unzulässig und die Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe eines anderen Betrages nicht gerechtfertigt ist,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. -F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 16. Mai 2002, in der das Königreich der Niederlande durch N. A. J. Bel als Bevollmächtigten und die Kommission durch H. M. H. Speyart als Bevollmächtigten vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juli 2002

folgendes

Urteil

1.

Das Königreich der Niederlande hat mit Klageschrift, die am 27. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 485 endg. der Kommission vom 23. Februar 2000, mit der in einem Einzelfall festgestellt wird, dass ein Antrag auf Erstattung von Einfuhrabgaben in Höhe eines bestimmten Betrages unzulässig und die Erstattung der Einfuhrabgaben in Höhe eines anderen Betrages nicht gerechtfertigt ist (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

Rechtlicher Rahmen

2.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex oder ZK) kodifizierte die im Bereich des gemeinsamen Zollrechts geltende Regelung. Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1, im Folgenden: Durchführungsverordnung oder DV) enthalten. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Januar 1994.

3.

Die vorherige Regelung, die auf Sachverhalte vor dem 1. Januar 1994 anwendbar ist, ist im Folgenden nach Maßgabe dessen in dem Teil des rechtlichen Rahmens über den Zollkodex oder in dem Teil über die Durchführungsverordnung erwähnt, durch welchen Text sie geändert wurde.

Der Zollkodex

4.

Artikel 220 ZK regelt die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld. Nach Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels erfolgt, außer in bestimmten, in dieser Bestimmung angegebenen Fällen, keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Zollschuld, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

5.

Artikel 221 Absätze 1 und 3 ZK bestimmt:

(1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

(3) Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Konnten die Zollbehörden jedoch aufgrund einer strafbaren Handlung den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag nicht genau ermitteln, so kann die Mitteilung noch nach Ablauf der genannten Dreijahresfrist erfolgen, sofern dies nach geltendem Recht vor...

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