Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat, Beschränkte Steuerpflicht in Deutschland, Unbeschränkte Steuerpflicht in Belgien, Beschränkung von Steuervergünstigungen aufgrund der familiären Situation

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung der Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die bewirkt, dass einem in diesem Staat wohnhaften Ehepaar, das Einkünfte sowohl in diesem Staat als auch in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, der tatsächliche Genuss einer bestimmten Steuervergünstigung wegen der Modalitäten ihrer Anrechnung versagt wird, obwohl dieses Ehepaar in deren Genuss käme, wenn der Ehegatte mit den höchsten Einkünften nicht seine sämtlichen Einkünfte in einem anderen Mitgliedstaat erzielte.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Imfeld und Garcet

Guido Imfeld

Nathalie Garcet

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Tribunal de première instance Liège (Belgien) (Urteil vom 31.05.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 287/18)

 

Tatbestand

„Niederlassungsfreiheit ‐ Gleichbehandlung ‐ Einkommensteuer ‐ Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ‐ In einem anderen Staat als dem Wohnsitzstaat erzielte Einkünfte ‐ Methode zur Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzstaat ‐ Teilweise Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation ‐ Verlust bestimmter Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation des Arbeitnehmers“

In der Rechtssache C-303/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal de première instance de Liège (Belgien) mit Entscheidung vom 31. Mai 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 2012, in dem Verfahren

Guido Imfeld,

Nathalie Garcet

gegen

Belgischer Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Herrn Imfeld und Frau Garcet, vertreten durch M. Levaux und M. Gustin, avocats,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Dintilhac und W. Mölls als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Juni 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 49 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Imfeld und Frau Garcet, einem in Belgien wohnhaften Ehepaar, auf der einen und dem belgischen Staat auf der anderen Seite, wegen der Berücksichtigung der von Herrn Imfeld in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünfte, die in Belgien von der Steuer befreit sind, jedoch als Besteuerungsgrundlage für die Gewährung von Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit der persönlichen und familiären Situation dienen, im Rahmen der Berechnung ihrer gemeinsamen Veranlagung in Belgien mit der Folge, dass sie einen Teil der Steuervergünstigungen verlieren, auf die sie bei Nichtberücksichtigung Anspruch gehabt hätten.

Rechtlicher Rahmen

Das Abkommen von 1967

Rz. 3

Das am 11. April 1967 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (Moniteur belge vom 30. Juli 1969, im Folgenden: Abkommen von 1967) bestimmt in Art. 14 („Freie Berufe“):

„(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Staat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so können die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie der Tätigkeit, die über diese feste Einrichtung ausgeübt wird, zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck ‚freier Beruf‘ umfasst insbesondere … die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.“

Rz. 4

Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 des Abkommens von 1967 sieht insbesondere vor, dass die aus Deutschland stammenden Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem Staat besteuert werden können, in Belgien von der Steuer befreit sind. Dieselbe Bestimmung stellt jedoch klar, dass diese Befreiung nicht das Recht des Königreichs Belgien einschränkt, die auf diese Weise befreiten Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berück...

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