Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Wertpapierbegriff, Rabattkarte zur Verkaufsförderung, Begriff des Handelspapiers, Handel mit Rabattkarten

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 13 Teil B Buchst. d der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Verkauf einer Rabattkarte wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keinen Umsatz darstellt, der „sonstige Wertpapiere“ oder „andere Handelspapiere“ im Sinne von Nr. 5 bzw. Nr. 3 dieser Vorschrift betrifft, nach der bestimmte Umsätze durch die Mitgliedstaaten von der Mehrwertsteuer zu befreien sind.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. d

 

Beteiligte

Granton Advertising

Granton Advertising BV

Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden/kantoor Den Haag

 

Verfahrensgang

Gerechtshof te 's-Hertogenbosch (Niederlande) (Urteil vom 11.10.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 9/30)

 

Tatbestand

„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiungen ‐ Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 3 und 5 ‐ Begriff ,sonstige Wertpapiere und Begriff ,andere Handelspapiere ‐ System der Verkaufsförderung ‐ Rabattkarte ‐ Besteuerungsgrundlage“

In der Rechtssache C-461/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Gerechtshof ’s-Hertogenbosch (Niederlande) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Oktober 2012, in dem Verfahren

Granton Advertising BV

gegen

Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden/kantoor Den Haag

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas (Berichterstatter), D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Noort und C. Wissels als Bevollmächtigte,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Murrell als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cordewener und E. Manhaeve als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 24. Oktober 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Granton Advertising BV (im Folgenden: Granton Advertising) und dem Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden/kantoor Den Haag (Leiter der Steuerverwaltung Haaglanden/Büro Den Haag, im Folgenden: Inspecteur) über die Mehrwertsteuerpflichtigkeit der von Granton Advertising zwischen 2001 und 2005 durchgeführten Verkäufe von Rabattkarten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Titel VIII („Besteuerungsgrundlage“) Art. 11 Teil A („Im Inland“) der Sechsten Richtlinie bestimmt in seinem Abs. 3:

„In die Besteuerungsgrundlage sind nicht einzubeziehen:

b) die Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird;

…“

Rz. 4

Titel X („Steuerbefreiungen“) Art. 13 („Steuerbefreiungen im Inland“) dieser Richtlinie umfasst die Teile A („Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten“), B („Sonstige Steuerbefreiungen“) und C („Optionen“).

Rz. 5

Art. 13 Teil B dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten … von der Steuer:

d) die folgenden Umsätze:

3. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung ‐ im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr, im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren, mit Ausnahme der [Einziehung] von Forderungen,

5. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐ die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen mit Ausnahme von

‐ Warenpapieren,

‐ Rechten oder Wertpapieren im Sinne von Artikel 5 Absatz 3,

…“

Niederländisches Recht

Rz. 6

Art. 11 des Mehrwertsteuergesetzes (Wet op de omzetbelasting) vom 28. Juni 1968 (Staatsblad 1968, Nr. 329) bestimmt in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„1. Unter den durch Verordnung festzulegenden Voraussetzungen sind von der Steuer befreit:

i. folgende Lieferungen und Dienstleistungen:

2. die Umsätze ‐ einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung ‐, die sich auf Effekten und sonstige Wertpapiere beziehen, mit Ausnahme von W...

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