Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerberichtigung, Nachträglich höherer Steuerausweis in der Rechnung, Frist zur Ausübung des Vorsteuerabzugs

 

Leitsatz (amtlich)

Die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, aufgrund deren unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen infolge einer steuerlichen Nacherhebung eine zusätzliche Mehrwertsteuer an den Staat gezahlt und mehrere Jahre nach der Lieferung der betreffenden Gegenstände in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert wird, dass die in dieser Regelung vorgesehene Frist für die Ausübung dieses Rechts zum Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen Rechnungen zu laufen begonnen habe und abgelaufen sei.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 63, 167-168, 178-180, 182, 219

 

Beteiligte

Biosafe - Indústria de Reciclagens

Biosafe - Indústria de Reciclagens SA

Flexipiso - Pavimentos SA

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal de Justiça (Portugal) (Beschluss vom 02.01.2017; ABl. EU 2017, Nr. C 95/5)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 ‐ Grundsatz der steuerlichen Neutralität ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ In den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung dieses Rechts vorgesehene Frist ‐ Abzug einer zusätzlichen Mehrwertsteuer, die infolge einer Nacherhebung an den Staat gezahlt und in Dokumenten zur Berichtigung der ursprünglichen Rechnungen ausgewiesen wurde ‐ Zeitpunkt des Fristbeginns“

In der Rechtssache C-8/17

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberstes Gericht, Portugal) mit Entscheidung vom 2. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Januar 2017, in dem Verfahren

Biosafe ‐Indústria de Reciclagens SA

gegen

Flexipiso ‐ Pavimentos SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Biosafe ‐ Indústria de Reciclagens SA, vertreten durch M. Torres und A. G. Schwalbach, advogados,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, M. Figueiredo und R. Campos Laires als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios und M. Afonso als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. November 2017

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 219 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Biosafe ‐ Indústria de Reciclagens SA (im Folgenden: Biosafe) und der Flexipiso ‐ Pavimentos SA (im Folgenden: Flexipiso) wegen der Weigerung von Flexipiso, Biosafe eine zusätzliche Mehrwertsteuer zu erstatten, die diese infolge einer Nacherhebung entrichtet hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 63 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Steuertatbestand und Steueranspruch treten zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird.“

Rz. 4

Titel X dieser Richtlinie betrifft den Vorsteuerabzug und enthält ein Kapitel 1 („Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug“), das die Art. 167 bis 172 umfasst. Art. 167 bestimmt:

„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“

Rz. 5

Art. 168 der Richtlinie lautet:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

…“

Rz. 6

Titel X Kapitel 4 („Einzelheiten der Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug“) umfasst die Art. 178 bis 183 der Mehrwertsteuerrichtlinie. In Art. 178 dieser Richtlinie heißt es:

„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:

a) für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß den Artikeln 220 bis 236 sowie 238, 239 und 240 ausgestellte Re...

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