Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung, Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Gesellschaftsanteilen, Verlustabzug wegen Wechselkursverlusten, Ausländische Tochtergesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er steuerrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die grundsätzlich Gewinne aus Geschäftszwecken dienenden Anteilen von der Körperschaftsteuer befreien und dementsprechend den Abzug von Verlusten aus solchen Anteilen selbst dann ausschließen, wenn sich diese Verluste aus Wechselkursverlusten ergeben.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

X

X AB

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Högsta förvaltningsdomstol (Schweden) (Beschluss vom 18.12.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 71/11)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Art. 49 AEUV ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Steuerrecht ‐ Körperschaftsteuer ‐ Geschäftszwecken dienende Anteile ‐ Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Gewinne von der Steuer befreien und dementsprechend die Abzugsfähigkeit von Verlusten ausschließen ‐ Veräußerung von an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft gehaltenen Anteilen durch eine gebietsansässige Gesellschaft ‐ Aus einem Wechselkursverlust entstandener Verlust“

In der Rechtssache C-686/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta förvaltningsdomstol (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 18. Dezember 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2013, in dem Verfahren

X AB

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J.-C. Bonichot (Berichterstatter), A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der X AB, vertreten durch R. Persson Österman, advokat,

‐ des Skatteverk, vertreten durch A. Berg als Bevollmächtigten,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, K. Sparrman, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman als Bevollmächtigte,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und M. Wolff als Bevollmächtigte,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,

‐ der spanischen Regierung, vertreten durch L. Banciella Rodríguez-Miñón als Bevollmächtigten,

‐ der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und J.-S. Pilczer als Bevollmächtigte,

‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. Gijzen als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, J. Martins da Silva und M. Rebelo als Bevollmächtigte,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,

‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Christie als Bevollmächtigten im Beistand von R. Hill, Barrister,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels und J. Enegren als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Januar 2015

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 AEUV und 63 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der X AB, einer Gesellschaft schwedischen Rechts, und dem Skatteverk (Steuerverwaltung) über dessen Weigerung, der X AB für einen Wechselkursverlust, der ihr bei der Veräußerung Geschäftszwecken dienender Anteile an einer Tochtergesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich entstanden ist, einen Steuerabzug zu gewähren.

Schwedisches Recht

Rz. 3

Kapitel 24 § 13 des inkomstskattelag (1999:1229) (Einkommensteuergesetz, im Folgenden: IL) definiert den Begriff „Geschäftszwecken dienender Anteil“ wie folgt:

„Anteile, die Geschäftszwecken dienen, sind Anteile an einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft, sofern sie die Voraussetzungen des § 14 erfüllen und von einer juristischen Person gehalten werden (Anteilseigner), nämlich:

1. einer schwedischen Aktiengesellschaft oder schwedischen Genossenschaft, die keine Wertpapierfirma ist,

2. einer schwedischen Stiftung oder schwedischen Gesellschaft ohne Gewinnzweck, die nicht den Bestimmungen über die Befreiung von der Steuerpflicht nach Kapitel 7 unterliegt,

3. einer schwedischen Sparkasse,

4. einem schwedischen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder

5. einer ausländischen Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und einem schwedischen Unternehmen im Sinne der Nrn. 1 bis 4 entspricht.“

Rz. 4

In Kapitel 24 § 14 IL heißt es:

„Der Anteil muss eine Kapitalanlage sein und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1. Der Anteil ist nicht marktnotiert.

2. Die Gesamtheit der Stimmen aller Anteile des Anteilseigners an dem Unternehmen, an dem er beteiligt ist, macht mindestens 10 % der allen Unternehmensanteilen entsprechenden St...

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