Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuerrichtlinie, kommunale Getränkesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren anzusehen.

2. Die "gleiche Voraussetzung“, von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/12 fallen, bezieht sich nur auf die in Unterabsatz 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass „diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen“.

 

Normenkette

EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 3

 

Beteiligte

Hermann (faillite Volkswirt Weinschänken)

Ottmar Hermann

Stadt Frankfurt am Main

 

Verfahrensgang

Hessischer VGH (Beschluss vom 01.10.2003; Aktenzeichen 5 UE 3006/02)

 

Tatbestand

„Verbrauchsteuern ‐ Richtlinie 92/12/EWG ‐ Kommunale Steuer auf die Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“

In der Rechtssache C-491/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 1. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2003, in dem Verfahren

Ottmar Hermann als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Volkswirt Weinschänken GmbH

gegen

Stadt Frankfurt am Main

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch J. Walter und D. Kurtz als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und K. Gross als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2005,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits des Ottmar Hermann, jetzt Insolvenzverwalter der Volkswirt Weinschänken GmbH, gegen die Stadt Frankfurt am Main, bei dem es um die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt auf alkoholhaltige Getränke erhobenen Steuer geht.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/12 bestimmt:

„Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.“

4

Artikel 3 der Richtlinie 92/12 lautet:

„(1)      Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:

‐          Mineralöle,

‐          Alkohol und alkoholische Getränke,

‐          Tabakwaren.

(2)       Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

(3)       Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Unter der gleichen Voraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf Dienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu erheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt.“

Nationale Regelung

5

§ 1 der Satzung über die Erhebung einer Getränkesteuer im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1991 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main Nr. 52 vom 24. Dezember 1991) in der durch die Satzung vom 24. Mai 1996 (Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main Nr. 25 vom 18. Juni 1996) geänderten Fassung (im Folgenden: GetrStS) bestimmt: „Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Getränkesteuer.“

6

§ 2 der GetrStS sieht vor:

„(1) Gegenstand der Steuer ist die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke mit Ausnahme des Apfelw...

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