Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer, Steuervergünstigung nur für im Inland ausgeführte Forschungstätigkeiten, Dienstleistungsfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

Artikel 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die eine Steuervergünstigung für Forschung den im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausgeführten Forschungstätigkeiten vorbehält.

 

Normenkette

EGVtr Art. 49

 

Beteiligte

Laboratoires Fournier

Laboratoires Fournier SA

Direction des vérifications nationales et internationales

 

Verfahrensgang

Tribunal administratif de Dijon (Frankreich) (Entscheidung vom 30.12.2003)

 

Tatbestand

„Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit ‐ Steuervorschriften ‐ Körperschaftsteuer ‐ Steuervergünstigung für Forschung“

In der Rechtssache C-39/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal administratif Dijon (Frankreich) mit Entscheidung vom 30. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Februar 2004, in dem Verfahren

Laboratoires Fournier SA

gegen

Direction des vérifications nationales et internationales

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.-P. Puissochet, S. von Bahr (Berichterstatter), J. Malenovský und U. Lõhmus,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Laboratoires Fournier SA, vertreten durch B. Eme, avocat,

der französischen Regierung, vertreten durch C. Jurgensen-Mercier als Bevollmächtigte,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und C. Giolito als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 49 EG hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften, die ein System von Steuervergünstigungen für Forschung schaffen, das in Frankreich ausgeführten Forschungstätigkeiten vorbehalten ist.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft französischen Rechts Laboratoires Fournier SA (im Folgenden: Laboratoires Fournier) und der Direction des vérifications nationales et internationales der Direction générale des impôts du ministère de l’Économie, des Finances et de l’Industrie (Steuerprüfungsdienst der Generaldirektion Steuern des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, im Folgenden: Direction des vérifications) über von dieser vorgenommene Steuerberichtigungen, die sich daraus ergaben, dass eine Steuervergünstigung für Forschung, in deren Genuss Laboratoires Fournier im Rahmen der Körperschaftsteuer gekommen war, zurückgenommen wurde.

Das nationale Recht

3

In Artikel 244 quater B des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: Code général) in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung hieß es:

„I.        Industrie- und Handelsbetrieben sowie landwirtschaftlichen Betrieben, die nach dem tatsächlich realisierten Gewinn besteuert werden, kann eine Steuervergünstigung in Höhe von 50 % des Betrages gewährt werden, um den die in einem Jahr getätigten Forschungsausgaben den Durchschnitt der inflationsbereinigten Ausgaben gleicher Art der letzten zwei Jahre übersteigen …“

4

Artikel 49 septies H des Anhangs III des Code général in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung lautete:

„Der Anspruch auf die in Artikel 244 quater B des Code général bestimmten Steuervergünstigungen wird durch Aufwendungen für in Frankreich ausgeführte Forschungstätigkeiten begründet.“

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

5

Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass Laboratoires Fournier, deren Geschäftstätigkeit die Herstellung und der Vertrieb von Arzneispezialitäten ist, zahlreiche Forschungsaufträge an in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene Forschungszentren auslagerte und die jeweiligen Kosten in die Berechnung der Steuervergünstigung für Forschung für die Jahre 1995 und 1996 einbezog.

6

1998 wurde bei Laboratoires Fournier eine Außenprüfung für diesen Zeitraum durchgeführt.

7

Als Ergebnis dieser Außenprüfung wurden Laboratoires Fournier Steuerberichtigungen auf der Grundlage von Artikel 244 quater B und Artikel 49 septies H des Anhangs III des Code général bekannt gegeben, da die Direction des vérifications die genannten Ausgaben bei der Bestimmung der von Laboratoires Fournier geltend gemachten Steuervergünstigung für Forschung nicht berücksichtigte. Die Klägerin wurde für den fraglichen Zeitraum mit der entsprechenden zusätzlichen Steuerschuld belastet.

8

Laboratoires Fournier erhob Einspruch gegen diese Festsetzung der Steuerschuld. Dieser wurde am 25. Juli 2001 zurückgewiesen.

9

Am 8. September 2001 reichte Laboratoires Fournier Klage vor dem Tribunal administratif Dijon ein. In dieser Klage beantragt sie die Aufhebung der zusätzlichen körperschaftsteuerlichen Belastung, die sich aus ...

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