Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug, Option zur Steuerpflicht, wirksame Option erst nach förmlicher Zustimmung durch die Finanzbehörde

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bestimmungen des Artikels 13 Teil C Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage schließen es nicht aus, dass ein Mitgliedstaat, der von der Befugnis Gebrauch gemacht hat, seinen Steuerpflichtigen das Recht einzuräumen, bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für eine Besteuerung zu optieren, eine Regelung einführt, die den vollständigen Vorsteuerabzug von der nicht rückwirkenden vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung abhängig macht.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 13 Teil C Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2

 

Beteiligte

Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg

Großherzogtum Luxemburg

Administration de l' enregistrement et des domaines

Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl

 

Verfahrensgang

Cour d' appel (Luxemburg) (Entscheidung vom 18.06.2003)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Artikel 13 Teil C ‐ Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ‐ Recht, für eine Besteuerung zu optieren ‐ Vorsteuerabzug ‐ Einholung der vorherigen Zustimmung der Finanzverwaltung“

In der Rechtssache C-269/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht von der Cour d'appel (Luxemburg) mit Entscheidung vom 18. Juni 2003, eingegangen am 20. Juni 2003, in dem Verfahren

Administration de l'enregistrement et des domaines, Großherzogtum Luxemburg

gegen

Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Administration de l'enregistrement et des domaines und der luxemburgischen Regierung, vertreten durch F. Kremer, avocat,

der Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl, vertreten durch P. Kinsch, avocat,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und G. Berscheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. März 2004,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Administration de l’enregistrement et des domaines (im Folgenden: Verwaltung) und des Großherzogtums Luxemburg gegen die Vermietungsgesellschaft Objekt Kirchberg Sàrl (im Folgenden: VOK), eine in Luxemburg niedergelassene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wegen der Höhe der von der VOK im Rahmen der Vermietung eines Grundstücks abgezogenen Mehrwertsteuer.

Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 13 Teile B Buchstabe b und C der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„B. Sonstige Steuerbefreiungen

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

b) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken …

C. Optionen

Die Mitgliedstaaten können ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, für eine Besteuerung zu optieren:

a) bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken;

Die Mitgliedstaaten können den Umfang des Optionsrechts einschränken; sie bestimmen die Modalitäten seiner Ausübung.“

Nationale Regelung

4

Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe g des Gesetzes vom 12. Februar 1979 (Mémorial A 1979, S. 451) über die Mehrwertsteuer in der geänderten Fassung sieht vor:

„In den Grenzen und unter den Voraussetzungen, die durch Großherzogliche Verordnung bestimmt werden, sind von der Mehrwertsteuer befreit:

g) die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken …“

5

Artikel 45 dieses Gesetzes sieht die Möglichkeit vor, auf diese Befreiung zu verzichten, sofern die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes eingehalten werden.

6

Die Großherzogliche Verordnung vom 7. März 1980 zur Bestimmung der Grenzen und der Voraussetzungen für die Ausübung des Optionsrechts für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf Grundstücksgeschäfte (Mémorial A 1980, S. 242, im Folgenden: Großherzogliche Verordnung) wurde zur Durchführung des Gesetzes vom 12. Februar 1979 erlassen. Ihr Artik...

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