Entscheidungsstichwort (Thema)

Ort der Dienstleistung, Leistungen von Ingenieuren, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Dienstleistungen, die darin bestehen, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Umwelt- und Technologiebereich auszuführen, und die von in einem Mitgliedstaat ansässigen Ingenieuren im Auftrag und zugunsten eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, sind als „Leistungen von Ingenieuren“ im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage einzustufen.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e

 

Beteiligte

Kronospan Mielec

Kronospan Mielec sp. z o.o

Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

 

Verfahrensgang

Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 23.04.2009; ABl. EU 2009, Nr. C 220/18)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e ‐ Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ‐ Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung“

In der Rechtssache C-222/09

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 23. April 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2009, in dem Verfahren

Kronospan Mielec sp. z o.o.

gegen

Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel (Berichterstatter), A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2010,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Kronospan Mielec sp. z o.o., vertreten durch M. Sobańska, adwokat, und T. Michalik, doradca podatkowy,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz, A. Kramarczyk und A. Rutkowska als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch K. Georgiadis, Z. Chatzipavlou und V. Karra als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kronospan Mielec sp. z o.o. (im Folgenden: Kronospan) und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie (Direktor der Finanzkammer Rzeszów) wegen der Bestimmung des Ortes, an dem Dienstleistungen als erbracht gelten, für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung.

Rechtlicher Rahmen

Sechste Richtlinie

Rz. 3

Der siebte Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie lautet:

„Die Bestimmung des Ortes des steuerbaren Umsatzes hat insbesondere hinsichtlich der Lieferung eines Gegenstandes mit Montage und der Dienstleistung zu Kompetenzkonflikten zwischen den Mitgliedstaaten geführt. Wenn auch als Ort der Dienstleistung grundsätzlich der Ort gelten muss, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner beruflichen Tätigkeit hat, so sollte doch insbesondere für bestimmte zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, deren Kosten in den Preis der Waren eingehen, als Ort der Dienstleistung das Land des Dienstleistungsempfängers gelten.“

Rz. 4

Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.“

Rz. 5

In Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e der Sechsten Richtlinie heißt es:

„Es gilt jedoch

c) als Ort der folgenden Dienstleistungen der Ort, an dem diese Dienstleistungen tatsächlich bewirkt werden:

‐ Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten, einschließlich derjenigen der Veranstalter solcher Tätigkeiten sowie gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Tätigkeiten,

e) als Ort der folgenden Dienstleistungen, die an außerhalb der Gemeinschaft ansässige Empfänger oder an innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Landes des Dienstleistenden ansässige Steuerpflichtige erbracht werden, der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder e...

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