Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung, Stuhlunterlagen aus Kunststoff

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996, der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997, der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 ist dahin auszulegen, dass in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem die Parteien unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, ob Stuhlunterlagen aus Kunststoff, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, zur Unterposition 3918 10 90 oder zur Unterposition 9403 70 90 der Kombinierten Nomenklatur gehören, der erstgenannten Position der Vorzug zu geben ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Imexpo Trading

Imexpo Trading A/S

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Østre Landsret (Dänemark) (Entscheidung vom 15.10.2002)

 

Tatbestand

„Gemeinsamer Zolltarif ‐ Tarifpositionen ‐ Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur ‐ Stuhlunterlagen“

In der Rechtssache C-379/02

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,

eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren

Skatteministeriet

gegen

Imexpo Trading A/S

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg-Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Imexpo Trading A/S, vertreten durch H. S. Hansen, T. Kristjánsson und P. Stanstrup, advokaterne,

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von P. Biering, advokat,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Schieferer und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1), der Verordnung (EG) Nr. 2261/98 der Kommission vom 26. Oktober 1998 (ABl. L 292, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 2204/99 der Kommission vom 12. Oktober 1999 (ABl. L 278, S. 1) (im Folgenden: Kombinierte Nomenklatur).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Imexpo Trading A/S (im Folgenden: Imexpo) und dem Skatteministeriet (Finanzministerium) wegen der Tarifierung von Stuhlunterlagen.

Rechtlicher Rahmen

3

Zweck der Kombinierten Nomenklatur ist es, den Gemeinsamen Zolltarif anzuwenden und die Erstellung von Statistiken über den Außenhandel der Gemeinschaft und andere Gemeinschaftspolitiken im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren zu vereinfachen. Sie erfasst die aus der Gemeinschaft ausgeführten oder in die Gemeinschaft eingeführten Waren und legt den auf die eingeführten Waren anwendbaren Zollsatz fest.

4

Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: Harmonisiertes System), dessen Positionen und sechsstellige Unterpositionen sie übernimmt; nur die siebte und achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur. Das Harmonisierte System ergibt sich aus dem Internationalen Übereinkommen, das am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichnet und ebenso wie das am 24. Juni 1986 in Brüssel erstellte Änderungsprotokoll durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde. Dieses Übereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des seit 1994 gewöhnlich als „Weltzollorganisation“ bezeichneten Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeitet, der durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife errichtet worden war.

5

Um weitergehende Erklärungen für die Anwendung des Harmonisierten Systems zu geben, veröffentlicht die Weltzollorganisation regelmäßig Erläuterungen zum Harmonisierten System. Ebenso arbeitet die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2658/87 Erläuterungen zur Anwendung dieser Nomenklatur au...

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