Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifposition, Computer-Soundkarten

 

Leitsatz (amtlich)

Zusammengesetzte elektronische Schaltungen, die automatische Datenverarbeitungsanlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten (Soundkarten), sind in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif einzureihen.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

CBA Computer

CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH

Hauptzollamt Aachen

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1153/97 und 2086/97

In der Rechtssache C-479/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher Vobis Microcomputer AG,

gegen

Hauptzollamt Aachen

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Positionen 8471, 8473 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 168, S. 35), sowie über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1153/97 und (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 312, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), P. Jann, L. Sevón und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, vertreten durch Steuerberater H. Brüning-Sudhoff,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J.-C. Schieferer, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, vertreten durch Steuerberater J. Metzner, und der Kommission, vertreten durch J.-C. Schieferer im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller, in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,

folgendes

Urteil

1. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 8. Dezember 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Positionen 8471, 8473 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1153/97 der Kommission vom 24. Juni 1997 (ABl. L 168, S. 35), sowie über die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 1153/97 und (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 zur Änderung des Anhangs l der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. L 312, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der CBA Computer Handels- und Beteiligungs GmbH, früher Vobis Microcomputer AG (nachstehend: Klägerin), und dem Hauptzollamt Aachen (nachstehend: Beklagter) über die zolltarifliche Einreihung von Soundkarten für Computer.

3. Wie sich aus den Akten ergibt, handelt es sich bei den Soundkarten um mit aktiven und passiven Bauelementen bestückte Leiterplatten, die mit ihrer Steckerleiste in die hierfür vorgesehene Buchse auf der Hauptplatine von Personal Computern eingebaut werden. Sie dienen vor allem dazu, die in bestimmter Software als digitale Daten registrierten Geräusche in analoge Signale umzusetzen und sie dadurch hörbar zu machen. Ferner dienen die Soundkarten dazu, analoge Signale in digitale Daten umzuwandeln und so die Verarbeitung sowie Speicherung dieser Daten zu ermöglichen.

Gemeinschaftsrecht

4. Mit der Verordnung Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, die Kombinierte Nomenklatur (KN), eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch jenen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft entspricht.

5. Die Position 8471 KN lautet wie folgt:

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

6. In der für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung der Kombinierten Nomenklatur, wie sie sich aus der am 1. Juli 1997 in Kraf...

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