Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Pro-Rata-Satzes des Vorsteuerabzugs, Begriff der Investitionsgüter, regelmäßig ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Fahrzeuge, die ein Leasingunternehmen erwirbt, um sie, wie im Ausgangsverfahren, zu vermieten und dann nach Ablauf der Leasingverträge zu verkaufen, von der Wendung „Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden“ nicht erfasst werden, wenn der Verkauf dieser Fahrzeuge nach Ablauf der genannten Verträge integraler Bestandteil der regelmäßig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 19 Abs. 2

 

Beteiligte

Nordania Finans und BG Factoring

Nordania Finans A/S

BG Factoring A/S

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Hojesteret (Dänemark) (Urteil vom 19.02.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 95/25)

 

Tatbestand

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Art. 19 Abs. 2 ‐ Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs ‐ Nichteinbeziehung des Umsatzbetrags, der auf die Lieferung von Investitionsgütern entfällt, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden ‐ Wendung Investitionsgüter …, die vom Steuerpflichtigen in seinem Unternehmen verwendet werden‘ ‐ Fahrzeuge, die von einem Leasingunternehmen erworben werden, um vermietet und dann nach Ablauf des Leasingvertrags verkauft zu werden“

In der Rechtssache C-98/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 19. Februar 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2007, in dem Verfahren

Nordania Finans A/S,

BG Factoring A/S

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters G. Arestis, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und J. Malenovský (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Nordania Finans A/S und der BG Factoring A/S, vertreten durch H. S. Hansen und T. K. Kristjánsson, advokater,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch B. Weis Fogh als Bevollmächtigte im Beistand von K. Lundgaard Hansen, advokat,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und S. Schønberg als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2007

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 19 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Nordania Finans A/S (im Folgenden: Nordania Finans) und der BG Factoring A/S (im Folgenden: BG Factoring) als Rechtsnachfolgerinnen der BG Erhvervsfinans A/S (im Folgenden: Erhvervsfinans), die alle drei Gesellschaften dänischen Rechts sind, einerseits und dem Skatteministeriet (Steuerministerium) andererseits wegen des Rechts auf teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer als Vorsteuer, das Erhvervsfinans für ihre Gemeinkosten geltend machen konnte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Der zwölfte Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie lautet:

„Die Steuerabzugsregelung muss insoweit harmonisiert werden, als sie tatsächlich die Höhe der Besteuerung beeinflusst, und die Pro-rata-Sätze des Steuerabzugs müssen in allen Mitgliedstaaten auf gleiche Weise berechnet werden.“

4

Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Soweit Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt.

Dieser Pro-rata-Satz wird nach Artikel 19 für die Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze festgelegt.

…“

5

In Art. 19 („Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs“) der Sechsten Richtlinie heißt es:

„(1) Der Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs nach Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 ergibt sich aus einem Bruch; dieser enthält:

‐ im Zähler den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der zum Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 berechtigenden Umsätze, abzüglich der Mehrwertsteuer;

‐ im Nenner den je Jahr ermittelten Gesamtbetrag der im Zähler stehenden sowie der nicht zum Vorsteuerabz...

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