Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage, Beschränkung auf Wirtschaftsgüter, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, Investitionszuwachsprämie, Österreich

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, wonach Unternehmen die Gewährung einer Investitionsprämie für die Anschaffung körperlicher Wirtschaftsgüter allein aus dem Grund versagt wird, dass die entgeltlich überlassenen Wirtschaftsgüter, für die diese Prämie geltend gemacht wird, überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden.

 

Normenkette

EGVtr Art. 49

 

Beteiligte

Jobra

Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

 

Verfahrensgang

UFS (Österreich) (Urteil vom 03.07.2007; Abl.EU 2007, Nr. C 269/17)

 

Tatbestand

„Freier Dienstleistungsverkehr ‐ Niederlassungsfreiheit Steuerrecht Investitionsprämie Nationale Regelung, die die Gewährung einer Steuerbegünstigung Wirtschaftsgütern vorbehält, die in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden Ausschluss von Wirtschaftsgütern, die entgeltlich überlassen und überwiegend in anderen Mitgliedstaaten eingesetzt werden Leasing von Fahrzeugen Verhinderung missbräuchlicher Praktiken“

In der Rechtssache C-330/07

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien (Österreich), mit Entscheidung vom 3. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2007, in dem Verfahren

Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH

gegen

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter), der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,

‐ der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,

‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls und R. Lyal als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 49 EG.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Jobra Vermögensverwaltungs-Gesellschaft mbH (im Folgenden: Jobra), einer Gesellschaft österreichischen Rechts, und dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wegen dessen Weigerung, Jobra für Lastkraftwagen, die sie angeschafft und an die Braunshofer GmbH (im Folgenden: Braunshofer), ebenfalls eine Gesellschaft österreichischen Rechts, verleast hatte, eine Investitionszuwachsprämie zu gewähren, weil Braunshofer die Fahrzeuge überwiegend in anderen Mitgliedstaaten einsetze.

Rechtlicher Rahmen

3

§ 108e Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (BGBl. 400/1988) in der im BGBl. I 155/2002 veröffentlichten Fassung (im Folgenden: EStG 1988) bestimmt:

„(1) Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:

‐ Wirtschaftsgüter, die nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer inländischen Betriebsstätte verwendet.“

4

§ 24 Abs. 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 (BGBl. 401/1988) in der im BGBl. I 155/2002 veröffentlichten Fassung sieht vor:

„Die Bestimmungen der §§ … 108e sowie 108f EStG 1988 gelten sinngemäß für Körperschaften im Sinne des § 1, soweit sie nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

5

Jobra ist eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Stammkapital zu 100 % von Herrn Josef Braunshofer gehalten wird. Braunshofer ist eine international tätige Spedition mit Sitz in Österreich. Jobra hält 100 % des Stammkapitals von Braunshofer. Braunshofer gründete im August 2003 eine Zweigniederlassung in Deutschland.

6

Jobra ist Eigentümerin eines Fuhrparks. Sie stellt Braunshofer ihre Lastkraftwagen auf der Grundlage eines Leasingvertrags für die gewerbliche Nutzung zur Verfügung. Braunshofer setzt die Lastkraftwagen überwiegend in anderen Mitgliedstaaten zur Ausübung des Transportgewerbes ein.

7

In ihrer Steuererklärung 2003 machte Jobra für die im Ze...

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