Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorumsätze in der Seeschifffahrt, Steuerbefreiung, Verladung eines Schiffes durch einen Unterauftragnehmer, Vorumsätze in der Seeschifffahrt im Auftrag einer Mittelsperson

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass das Beladen und Entladen eines Schiffes Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift sind, die für den unmittelbaren Bedarf der Ladung von Seeschiffen im Sinne des Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie erbracht werden.

2. Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass zum einen nicht nur Dienstleistungen im Bereich des Beladens und Entladens eines Schiffes im Sinne von Art. 148 Buchst. a dieser Richtlinie von der Steuer befreit sein können, die auf der letzten Handelsstufe einer solchen Dienstleistung erbracht werden, sondern auch auf einer vorausgehenden Handelsstufe erbrachte Dienstleistungen wie etwa eine von einem Unterauftragnehmer an einen Wirtschaftsteilnehmer erbrachte Dienstleistung, die dieser Wirtschaftsteilnehmer dann einem Speditions- oder Transportunternehmen weiterberechnet, und dass zum anderen auch Be- und Entladedienstleistungen von der Steuer befreit sein können, die an den Verfügungsberechtigten dieser Ladung, etwa deren Ausführer oder Einführer, erbracht werden.

 

Normenkette

EGRL 112/2006 Art. 148 Buchst. d

 

Beteiligte

A Oy

A Oy

Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

 

Verfahrensgang

Korkein hallinto-oikeus (Finnland) (Beschluss vom 15.01.2016; ABl. EU 2016, Nr. C 111/13)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 148 Buchst. d ‐ Befreiung ‐ Dienstleistungen, die unmittelbar für den Bedarf von auf hoher See eingesetzten Schiffen und ihrer Ladung erbracht werden ‐ Verladung durch einen Unterauftragnehmer für Rechnung einer Mittelsperson“

In der Rechtssache C-33/16

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 15. Januar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2016, in dem Verfahren auf Antrag von

A Oy,

Beteiligte:

Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J. Malenovský (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Achten Kammer sowie der Richter M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der A Oy, vertreten durch R. Nyrhinen und M. Pokkinen,

‐ der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch E. Tsaousi und K. Nasopoulou als Bevollmächtigte,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

‐ der polnischen Regierung, vertreten durch A. Kramarczyk-Szaładzińska und B. Majczyna als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Owsiany-Hornung und P. Aalto als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Dezember 2016

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines von der A Oy angestrengten Verfahrens, das die Begründetheit eines Steuervorbescheids des Keskusverolautakunta (Zentraler Steuerausschuss, Finnland) betrifft, wonach das Beladen und Entladen eines Schiffes durch einen Unterauftragnehmer, der seine Leistung dem Auftraggeber und nicht unmittelbar der Reederei in Rechnung stellt, nicht unter die in Art. 148 Buchst. d der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung fallen könne.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 15 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. 1991, L 376, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie) sah vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

1. Lieferungen von Gegenständen, die durch den Verkäufer oder für dessen Rechnung nach Orten außerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden;

5. Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen der unter Nummer 4 Buc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge