Entscheidungsstichwort (Thema)

Kernenergiesteuer, Steuer auf thermische Energie von Kernreaktoren, Kernenergiesteuer als Steuer auf Energieerzeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird, nicht entgegenstehen, da eine solche Steuer nicht unter diese Richtlinie fällt.

2. Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine Verbrauchsteuer im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

 

Normenkette

EGRL 96/2003 Art. 4 Abs. 2, Art. 21 Abs. 5; EWGRL 12 /92

 

Beteiligte

OKG

OKG AB

Skatteverket

 

Verfahrensgang

Kammarrätt i Sundsvall (Schweden) (Urteil vom 29.10.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 39/8)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Richtlinie 2003/96/EG ‐ Art. 4 und 21 ‐ Richtlinie 2008/118/EG ‐ Richtlinie 92/12/EWG ‐ Art. 3 Abs. 1 ‐ Geltungsbereich ‐ Regelung eines Mitgliedstaats ‐ Erhebung einer Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren“

In der Rechtssache C-606/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammarrätt i Sundsvall (Oberverwaltungsgericht Sundsvall, Schweden) mit Entscheidung vom 29. Oktober 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. November 2013, in dem Verfahren

OKG AB

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der OKG AB, vertreten durch M. Nilsson und M. Palm, advokater,

‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und K. Petersen als Bevollmächtigte,

‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg, C. Hagerman und K. Sparrman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cordewener und J. Enegren als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) sowie von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009 L 9, S. 12).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OKG AB (im Folgenden: OKG) und dem Skatteverk (Finanzverwaltung) wegen dessen Entscheidung, von OKG Steuern auf die thermische Leistung von Kernreaktoren zu erheben.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet:

„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“

Rz. 4

Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:

a) der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

h) des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

(2) Diese Richtlinie gilt ferner für folgendes Erzeugnis:

Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716.

(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für:

b) … folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:

‐ für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

…“

Rz. 5

Art. 3 der Richtlinie lautet:

„Die in der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)] genannten Begriffe ‚Mineralöle‘ und ‚Verbrauchsteuern‘, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.“

Rz. 6

Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richt...

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