Gewährt der Arbeitgeber Essenszuschüsse zur Einnahme von arbeitstäglichen Mahlzeiten im Betrieb oder betriebsfremden Einrichtungen, entsteht ein steuerpflichtiger Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer für seine Mahlzeit weniger als den anteiligen amtlichen Sachbezugswert bezahlt. Da es sich hierbei um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt, ist die Lohnsteuer grundsätzlich vom laufenden Arbeitslohn und zusammen mit den anderen laufenden Bezügen einzubehalten.

Alternativ kann der geldwerte Vorteil aus Essenszuschüssen mit 25 % pauschal lohnversteuert werden.[1]

Pauschalbesteuerung unzulässig, wenn vertragliche Grundlagen fehlen

Die Pauschalierung der Lohnsteuer für den durch die verbilligte oder unentgeltliche Abgabe von Mahlzeiten sich ergebenden geldwerten Vorteil setzt einen Sachbezugswert im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) voraus. Ist die Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert nicht zulässig, weil mangels vertraglicher Abmachungen von einer Geldleistung des Arbeitgebers auszugehen ist, muss die Lohnsteuer individuell für den einzelnen Arbeitnehmer ermittelt werden.

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