Die steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber ausgegebenen Essenmarken (Essengutscheine, Restaurantschecks) ist davon abhängig, ob diese für Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu verwenden sind. Während für die Essenmarken für die vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine der amtliche Sachbezugswert anzusetzen ist, ist diese vorteilhafte Bewertung für außerbetriebliche Kantinen oder Gaststätten an weitere Voraussetzungen geknüpft. Dies gilt insbesondere für Barzuschüsse, die in Form von Restaurantschecks zum Erwerb von Mahlzeiten in einer Gaststätte oder anderen außerbetrieblichen Annahmestellen berechtigen. Restaurantschecks werden von Dienstleitern zur Einlösung als Essenmarke in Papierform angeboten. Gebräuchlicher ist inzwischen der Restaurantscheck als digitale Essenmarke.

Die Sachbezugswerte 2024 betragen

  • für ein Frühstück 2,17 EUR (2023: 2,00 EUR),
  • für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 4,13 EUR (2023: 3,80 EUR).
 
Achtung

Keine 50-EUR-Freigrenze bei Ansatz des Sachbezugswert "Mahlzeit"

Die 50-EUR-Freigrenze gilt nicht, wenn für den geldwerten Vorteil lohnsteuerlich die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten angesetzt werden.[1]

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