E4-4 Angabepflicht E4-4 – Ziele im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
29.
Das Unternehmen hat die Ziele anzugeben, die es im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen festgelegt hat.
30.
Mit dieser Angabepflicht soll ein Verständnis für die Ziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat, um seine Konzepte im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen zu unterstützen, vermittelt und die wesentlichen damit verbundenen Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen angegangen werden.
31.
Die Beschreibung der Ziele folgt den verpflichtenden Inhalten gemäß ESRS 2 MDR-T Nachverfolgung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen durch Zielvorgaben.
32.
Die Angabe gemäß Absatz 29 umfasst Informationen darüber,
a) |
ob bei der Festlegung der Ziele ökologische Schwellenwerte und die Zuteilung der Auswirkungen auf das Unternehmen angewandt wurden. Ist dies der Fall, erläutert das Unternehmen Folgendes:
i. |
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte, |
ii. |
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und |
iii. |
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird, |
|
b) |
ob die Ziele auf dem Globalen Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal, relevanten Aspekten der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und anderen nationalen Konzepten und Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen basieren, |
c) |
wie die Ziele mit den Auswirkungen, Abhängigkeiten, Risiken und Chancen, die das Unternehmen in Bezug auf seine Tätigkeiten und seine vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette ermittelt hat, in Zusammenhang stehen, |
d) |
gegebenenfalls den geografischen Anwendungsbereich der Ziele, |
e) |
ob das Unternehmen bei der Festlegung seiner Ziele Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt hat und |
f) |
welcher Stufe in der Abhilfemaßnahmenhierarchie das Ziel zugeordnet werden kann (d. h. Vermeidung, Minimierung, Wiederherstellung und Sanierung, Ausgleich oder Kompensation). |
E4-5 Angabepflicht E4-5 – Kennzahlen für die Auswirkungen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemveränderungen
33.
Das Unternehmen hat Kennzahlen in Bezug auf seine wesentlichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und Ökosysteme anzugeben.
34.
Ziel dieser Angabepflicht ist es, ein Verständnis der Leistung des Unternehmens in Bezug auf die Auswirkungen zu vermitteln, die bei der Wesentlichkeitsanalyse als wesentlich für Veränderungen von biologischer Vielfalt und Ökosystemen ermittelt wurden.
35.
Hat das Unternehmen Standorte in oder in der Nähe von Gebieten mit schutzbedürftiger Biodiversität ermittelt, auf die es sich negativ auswirkt (siehe Absatz 19 Buchstabe a), gibt es die Anzahl und die Fläche (in Hektar) der Standorte an, die es besitzt, gepachtet hat oder bewirtschaftet und die sich in oder in der Nähe von diesen Schutzgebieten oder Schlüsselgebieten der biologischen Vielfalt befinden.
36.
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen in Bezug auf Landnutzungsänderungen oder Auswirkungen auf die Ausdehnung und den Zustand von Ökosystemen ermittelt, kann es auch seine Landnutzung auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse angeben.
37.
Bei den in den Absätzen 38 bis 41 genannten Datenpunkten hat das Unternehmen seine eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
38.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zu den Einflussfaktoren im Hinblick auf Landnutzungsänderungen, Süßwasser- und/oder Meeresnutzungsänderungen beiträgt, so gibt es relevante Kennzahlen an. Das Unternehmen kann Kennzahlen für Folgendes angeben:
a) |
Umwandlung der Landbedeckung im Zeitverlauf (z. B. ein oder fünf Jahre), beispielsweise Entwaldung oder Bergbau, |
b) |
Veränderungen im Zeitverlauf (z. B. ein oder fünf Jahre) in Bezug auf die Bewirtschaftung des Ökosystems (z. B. durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, die Anwendung besserer Bewirtschaftungsverfahren oder die forstwirtschaftliche Ernte), |
c) |
Veränderungen der räumlichen Konfiguration der Landschaft (z. B. Zersplitterung von Lebensräumen, Veränderungen bei der Vernetzung von Ökosystemen), |
d) |
Veränderungen bei der strukturellen Vernetzung von Ökosystemen (z. B. Durchlässigkeit von Lebensräumen auf der Grundlage physischer Merkmale und der Anordnung von kleineren Lebensraumflächen) und |
e) |
funktionale Konnektivität (z. B. wie gut sich Gene oder Individuen an Land, im Süßwasser und in Meeren verbreiten können). |
39.
Kommt das Unternehmen zu dem Schluss, dass es unmittelbar zur unbeabsichtigten oder beabsichtigten Einbringung invasiver gebietsfremder Arten beiträgt, kann es die Kennzahlen angeben, die es verwendet, um die Pfade der Einschleppung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sowie die von invasiven gebietsfremden Arten ausgehenden Risiken zu steuern.
40.
Hat das Unternehmen wesentliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Zustand der Arten festgestellt, kann es Kennzahlen angeben, die es für relevant hält. Das Unternehmen kann
b) |
die Populationsgröße, das Verbreitungsgebiet innerhalb bestimmter Ökosysteme sowie das... |