BMF, 12.02.1988, IV B 2 - S 2170 - 61/87

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das Bundesfinanzministerium zur ertragsteuerlichen Behandlung von Provisionen, die eine gewerblich tätige KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, wie folgt Stellung genommen:

Mit Urteil vom 23.10.1986 (IV R 352/84) hat der BFH entschieden, daß Provisionen, die eine gewerblich tätige KG für die Vermittlung des Eintritts von Kommanditisten schuldet, auch dann Betriebsausgaben der KG sind, wenn den Kommanditisten die Entrichtung dieser Provisionen bekannt ist. Eine mit dem Beitritt eines Kommanditisten entstandene Provisionsverpflichtung kann bei der Verrechnung seines Verlustanteils berücksichtigt werden. Die Provisionszahlung ist nicht zu aktivieren.

Aufgrund des vorgenannten BFH-Urteils wird an Rdn. 2 des BdF-Schreibens vom 15.2.1984 (BStBl 1984 I S. 157) nicht mehr festgehalten. Die ertragsteuerliche Behandlung der Vermittlungsprovision hängt allein davon ab, wer Schuldner der Vermittlungsprovision ist. Schuldet die gewerblich tätige KG die Vermittlungsprovision, so handelt es sich um Betriebsausgaben der KG, und zwar auch dann, wenn dem Gesellschafter beim Eintritt in die Gesellschaft bekannt ist, daß ein Teil seiner Einlage für die Provisionszahlung verwendet wird, und er mit dieser Verwendung einverstanden ist. Schuldet dagegen der neu eintretende Gesellschafter die Provision, so handelt es sich um zusätzliche Anschaffungskosten dieses Gesellschafters, die in seiner Ergänzungsbilanz zu aktivieren sind.

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 98

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