OFD Frankfurt, 15.05.1998, S 2255 A - 23 - St II 22

Es ist gefragt worden, mit welchen Ertragsanteilssätzen Nachzahlungen von Leibrenten für ein oder mehrere Jahre vor den Veranlagungszeitraum des Zuflusses zur Einkommensteuer heranzuziehen sind, wenn im Jahr des Zuflusses andere Ertragsanteilssätze gelten als in den Jahren, auf die die Nachzahlung entfällt. Hierzu ist folgende Auffassung zu vertreten: Für Nachzahlungen von Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ist nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich. Vielmehr sind die Ertragsanteile anzuwenden, die für diejenigen Veranlagungszeiträume gegolten haben, für die die Nachzahlungen geleistet werden. Die Nachzahlung ist nach § 11 EStG in dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses zu erfassen.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A (geb. am 1.9.1930) erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 3.7.1995 wurde die Rente neu festgestellt. Ab 1. 8. 1995 werden monatliche 2.100 DM (einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezahlt. Für die Zeit vom 1.9.1992 bis 31.7.1995 erhält A eine Nachzahlung von 18.000 DM (einschließlich der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge).

Lösung:

Für die einzelnen Rentennachzahlungen für die Jahre 1992 und 1993 ist ein Ertragsanteil von jeweils 29 vom H. zugrunde zu legen und für die Rentennachzahlungen für 1994 und 1995 ein Ertragsanteil von 32 vom H.:

für das Jahr Bruttobetrag der Nachzahlung lt. Rentenbescheid Ertragsanteil in Prozent Ertragsanteil in DM
1992 4.200 29 1.218
1993 4.800 29 1.392
1994 5.400 32 1.728
1995 3.600 32 1.152
  18.000   5.490

Wegen der Zusammenballung von Einkünften ist § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden (R 200 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStR).

Die Zinsen, die von der Rentenversicherung mit der Rentennachzahlung geleistet werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG).

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 a

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