Leitsatz

1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden.

2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz.

 

Normenkette

§ 79, § 81, § 82 Abs. 1, § 97 Satz 1, § 10a Abs. 1, § 22 Nr. 5 EStG, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a, Abs. 5 AltZertG, § 11 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 1 AltvDV, § 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 7 AO, Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 87 Abs. 2 und 3 GG, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 38, § 96 Abs. 2 FGO, § 1, § 5 Abs. 1 Nr. 18 FVG, § 227 Abs. 1 ZPO

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte als unmittelbar Zulageberechtigter einen Riester-Vertrag abgeschlossen. Für die Streitjahre schrieb die Bank dem Altersvorsorgevertrag des Klägers lediglich die vertraglich vereinbarten Zinsen gut, weitere Zahlungen wurden vom Kläger nicht geleistet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen berechnete, da sie keine förderungsfähigen Eigenbeiträge des Klägers erkennen konnte, die jeweilige Altersvorsorgezulage mit 0 EUR und lehnte auch in dem beantragten Festsetzungsverfahren gemäß § 90 Abs. 4 EStG die Berücksichtigung der in den Streitjahren gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge ab. Vorverfahren, Klage (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013, 10 K 14266/10, Haufe-Index 6008554, EFG 2014, 205) sowie Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH war aus den unter den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen der Auffassung, dass die Zinsen des Altersvorsorgevertrages keine Altersvorsorgebeiträge gemäß § 82 EStG darstellten, sodass der Kläger zu Recht keine Altersvorsorgezulagen erhalten habe.

 

Hinweis

Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge – und seit 2008 auch Tilgungsleistungen –, die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag ("Riester-Vertrag") leistet. Der Zulageberechtigte hat aktiv eine eigene Beitragsleistung zu erbringen, es reicht nicht aus, wenn die durch das Altersversorgungsvermögen gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich belassen werden.

Der X. Senat entnimmt dieses Ergebnis nicht nur dem Wortlaut der § 82 Abs. 1 Satz 1 und § 97 Satz 1 EStG, sondern auch dem AltZertG sowie der AltvDV. Zudem zeigen die Gesetzgebungshistorie sowie die Gesetzessystematik, dass zwischen Erträgen des Altersvorsorgevermögens und den Altersvorsorgebeiträgen zu trennen ist.

Das Ergebnis, dass die Zinsen und Erträge nicht als Altersvorsorgebeiträge angesehen werden können, entspricht vor allem aber dem Sinn und Zweck der Förderung privater Altersvorsorge. Bereits in der Gesetzesbegründung zum Altersvermögensgesetz wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Eigenbeitrag zwingend erforderlich sei, da mit der Zulage die private Altersvorsorge gefördert und nicht eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden solle (BT-Drucks. 14/4595, 65). Nur wenn der Steuerpflichtige seinen Anteil erbringt, soll er die staatliche Förderung in vollem Umfang erhalten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 8.7.2015 – X R 41/13

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