BMF, 05.10.2000, IV C 1 - S 2252 - 231/00

Aufgrund der Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG und der Änderung des § 10 Nr. 2 KStG durch das StEntIG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) können Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233 a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233 a AO beim Gläubiger zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder i.V. mit § 20 Abs. 3 EStG zu Einkünften anderer Art. Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen führt regelmäßig nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit. Es handelt sich vielmehr um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind. Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unwilligen Ergebnis führen, wenn – auf die ESt oder KSt bezogen – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Stpfl. auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Zur Vermeidung unwilliger Härten gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüberstehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachforderungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Der Antrag ist bei dem für die Personensteuer örtlich zuständigen FA zu stellen.

Ereignis in diesem Sinn ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis für unterschiedliche Veranlagungszeiträume im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z.B. Erhöhung des Warenbestands eines Jahres/Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).

Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (sachliche Unbilligkeit liegt vor):

Eine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 04.

Veranlagungszeitraum 04

Erhöhung des Warenbestands = Gewinnerhöhung um 100
ESt 04 + 50
Nachforderungszinsen: Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.09  
(45 volle Monate × 0,5% = 22,5%) 11,25

Veranlagungszeitraum 05

Erhöhung des Wareneinsatzes = Gewinnminderung um 100
ESt 05 - 50
Erstattungszinsen: Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.09  
(33 volle Monate × 0,5% = 16,5%) 8,25

Die Erstattungszinsen i.H. von 8,25 sind auf Antrag nicht zu versteuern, weil ihnen nicht abziehbare Nachforderungszinsen gegenüber stehen, die auf ein- und demselben Ereignis beruhen.

Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor):

Eine Betriebsprüfung in 09 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 05.

Veranlagungszeitraum 04

Nichtanerkennung einer Teilwertabschreibung = Gewinnerhöhung um 100
ESt 04 + 50
Nachforderungszinsen: Zinslauf 1.4.06 bis 31.12.09  
(45 volle Monate × 0,5% = 22,5%) 11,25

Veranlagungszeitraum 05

Zusätzliche Betriebsausgaben = Gewinnminderung um 100
ESt 05 - 50
Erstattungszinsen: Zinslauf 1.4.07 bis 31.12.09  
(33 volle Monate × 0,5% = 16,5%) 8,25

Ein Verzicht auf die Versteuerung der Erstattungszinsen i.H. von 8,25 kommt nicht in Betracht, weil Nachforderungs- und Erstattungszinsen auf unterschiedlichen Ereignissen beruhen.

Die nach § 163 AO außer Ansatz zu lassenden Erstattungszinsen sind im Bedarfsfall sachgerecht zu schätzen.

Die Folgerungen aus dieser Billigkeitsregelung sind nachAbschn. 38 Abs. 4 GewStR 1998 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags zu ziehen.

 

Normenkette

AO § 233 a

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1508

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