OFD Chemnitz, 23.08.1996, S 6139 - 31/2 - St 42

Nach § 4 KraftStG ist die Steuer auf Antrag für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Beginn des Entrichtungszeitraumes zu erstatten, wenn das Fahrzeug während dieses Zeitraumes bei mehr als 124 Fahrten beladen oder leer auf einem Teil der jeweils zurückgelegten Strecke im Huckepackverfahren mit der Eisenbahn befördert worden ist. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Erstattung grundsätzlich zwar nur für volle 12-Monats-Zeiträume zu gewähren. Ich bitte jedoch, die Erstattungsvorschrift aus Billigkeitsgründen auch für kürzere Zeiträume anzuwenden, wenn das Fahrzeug vor Ablauf von 12 Monaten nach der erstmaligen Zulassung bzw. Verwendung im Huckepackverfahren oder nach dem Ende des vorangegangenen 12-Monats-Zeitraumes endgültig oder vorübergehend stillgelegt wird. Voraussetzung für den Steuererlaß ist, daß die nach § 4 KraftStG erforderliche Anzahl der Huckepackfahrten anteilig im Rumpfzeitraum erreicht wird.

Bei einer vorübergehenden Fahrzeugstillegung beginnt jeweils mit dem Tag der Wiederanmeldung des Fahrzeugs ein neuer Erstattungszeitraum.

Die im Rumpfzeitraum durchgeführten Huckepackverfahren sind wie folgt auf einen Zwölfmonatszeitraum umzurechnen:

Anzahl der im Rumpfzeitraum (tatsächlich) = Anzahl der Fahrten
durchgeführten Huckepackfahrten × 365 Tage (Tage des Jahres)
Zahl der Tage des Rumpfzeitraumes

Aufgrund der ermittelten Anzahl von Jahresfahrten ist zu entscheiden, ob eine volle oder nur teilweise Erstattung in Betracht kommt (§ 4 Abs. 1 S. 1 oder 2 KraftStG). Die für den Rumpfzeitraum festgesetzte Steuer – der Betrag ergibt sich aus dem Endebescheid – ist mit dem zuvor ermittelten v. H.-Satz zu erstatten.

Praxis-Beispiel

Beispiel: Der Fahrzeughalter hat die Steuer für die Zeit vom 01.06. bis 31.05. des Folgejahres ent richtet. Das Fahrzeug wird am 31.08. wegen Totalschaden außer Betrieb gesetzt. Die in der Zeit vom 01.06. bis 31.08. (=92 Tage) durchgeführten Huckepackfahrten ergeben die Fahrtenzahl 27.

Zahl der Jahresfahrten = 27 × 365 = 107,12
92

Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KraftStG sind 75 v. H. des aufgrund des Endebescheides festgesetzten Steuerbetrages zu erstatten.

Hinweis

Hinweis: Die Vfg. vom 23.05.1996, Az. S 6105 – 49 St 42 enthält eine aktuelle Übersicht über die „Umschlagbahnhöfe für Kombiverkehr in Deutschland”.

Diese Verfügung entspricht dem Erlaß des SMF vom 03. Juni 1996, Az. 35-S 6139-3/13-30319 ergänzt um Berechnungsformel und Beispiel.

 

Normenkette

§ 4 KraftStG

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