Rz. 78

  • Die Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB ist als Aufwandsrückstellung wegen Fehlens einer Verpflichtung i. S. d. IAS 37.15 nach IFRS nicht ansatzfähig. Da die Rückstellung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG steuerlich abzugsfähig ist,[1] entsteht durch die Eliminierung der Aufwandsrückstellung in der IFRS-Eröffnungsbilanz eine passive latente Steuerdifferenz, die sich bei Nachholung der unterlassenen Aufwendungen im Geschäftsjahr 2021 wieder auflöst. Daher ist die Rückstellung für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung in Höhe des Steueranteils von 40 % zugunsten der Einstellung einer passiven latenten Steuer (20.000 GE) und in Höhe des nach Steuern verbleibenden Effekts zugunsten der Gewinnrücklagen (30.000 GE) aufzulösen.

    Rückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten

    50.000 GE

    an Gewinnrücklagen

    30.000 GE

    an passive latente Steuern

    20.000 GE

  • Da die Sachanlagen in der Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind die zum Zeitpunkt der Akquisition ermittelten Werte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit als Ausgangsbasis für die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu verwenden. Im Vergleich zum HGB sind die in der Folgebewertung nach Landesrecht behandelten Erhaltungsaufwendungen zu Beginn des Jahres 2019 bei IFRS zu aktivieren und die nachträglich aktivierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die wirtschaftliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dementsprechend ist in der IFRS-Eröffnungsbilanz per 1.1.2021 der Wertansatz für die Sachanlagen um 40.000 GE zu erhöhen, die Gegenbuchung erfolgt in den Gewinnrücklagen (24.000 GE) und wegen des Entstehens einer passiven temporären Differenz in den passiven latenten Steuern (16.000 GE). Alternativ wäre auch eine Bewertung der Sachanlagen zu beizulegenden Zeitwerten möglich;[2] in den auf die IFRS-Eröffnungsbilanz folgenden Abschlüssen wären dann die beizulegenden Zeitwerte der Sachanlagen über die zum Zeitpunkt der Neubewertung geschätzten wirtschaftlichen Restnutzungsdauern abzuschreiben.

    Sachanlagen

    40.000 GE

    an Gewinnrücklagen

    24.000 GE

    an Passive latente Steuern

    16.000 GE

  • Obwohl nach den bisherigen handelsrechtlichen Regelungen weder ein Vermögenswert noch eine Schuld für das Leasingverhältnis des im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Unternehmens angesetzt worden war, ist gemäß IFRS 1. Appendix C 4 f dieses Leasingverhältnis so abzubilden, wie dies IFRS 16 für die Bilanz des erworbenen Unternehmens vorschreiben würde. Dies würde bedeuten, dass sowohl ein Nutzungsrecht als auch eine Leasingverbindlichkeit für das Leasingverhältnis anzusetzen ist. Allerdings darf der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende auch mehrere der in IFRS 1. Appendix C – E aufgeführten Befreiungen in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall kann der Bilanzierende daher auf die erstmalige Abbildung des Leasingverhältnisses auch die Erleichterungen nach IFRS 1. Appendix D9B – D anwenden. Nach der generellen Norm des IFRS 1.Appendix D 9B a wäre die Leasingverbindlichkeit mit 34.951 GE (= 36.000 GE/1,03) zu bewerten; wählt der Bilanzierende für das Nutzungsrecht den Ansatz nach IFRS 1. Appendix D 9B b (ii), so ist das Nutzungsrecht mit demselben Wert anzusetzen. Da jedoch die Laufzeit des Leasingverhältnisses innerhalb von 12 Monaten nach dem Übergangsstichtag endet (31.12.2021), ist es nach IFRS 1. Appendix D 9D b möglich, das Leasingverhältnis so zu behandeln, als ob ein kurzfristiges Leasingverhältnis i. S. d. IFRS 16.6 vorläge. Dies bedeutet, dass der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende sowohl darauf verzichten kann eine Leasingverbindlichkeit als auch ein Nutzungsrecht in seiner Bilanz auszuweisen. Aufgrund der Aufgabenstellung[3] wird die Wahrnehmung dieses Wahlrechts im Folgenden unterstellt. Daher unterbleibt in der IFRS-Eröffnungsbilanz für das Leasingverhältnis eine Anpassungsbuchung.
[1] Vgl. auch R 5.7 Abs. 11 EStR.
[2] Vgl. IFRS 1.Appendix D 5; sowie Abschn. 3.2.2. (Eine Neubewertung der Sachanlagen nach IFRS 1.Appendix D 6 kommt hingegen hier nicht in Betracht, da nach dem HGB eine solche Neubewertung nicht zulässig ist).
[3] Vgl. Rz. 70.

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