Rz. 49

Ein Tochterunternehmen, ein Gemeinschaftsunternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen darf bei erstmaliger Veröffentlichung eines IFRS-Abschlusses die Werte übernehmen, die es zuvor für die Einbeziehung in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens bzw. Gesellschafters ermittelt hat.[1] Das Tochterunternehmen (bzw. das Gemeinschaftsunternehmen oder das assoziierte Unternehmen) kann jedoch alternativ originär die Werte zum Zeitpunkt seines Übergangs auf die IFRS-Rechnungslegung (IFRS-Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens) ermitteln.[2] Die Möglichkeit, für IFRS-Werte, welche zum Zeitpunkt des Übergangs des Mutterunternehmens (bzw. des Gesellschafters) ermittelt wurden, bei Übergang des Tochterunternehmens (bzw. des Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens) auf die IFRS-Rechnungslegung zurückzugreifen, bildet einerseits eine Arbeitserleichterung und hat andererseits den Vorteil, dass nicht unterschiedliche Informationen über das Tochterunternehmen (bzw. das Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen) alternativ veröffentlicht werden.[3]

Im umgekehrten Fall, d. h., wenn das Tochterunternehmen (bzw. Gemeinschaftsunternehmen oder assoziierte Unternehmen) die IFRS-Rechnungslegung bereits zeitlich vor dem Mutterunternehmen (bzw. Gesellschafterunternehmen) anwendet, besteht hingegen kein Wahlrecht. Vielmehr muss bei dieser Konstellation das Mutterunternehmen (bzw. Gesellschafterunternehmen) die Wertansätze der Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens (bzw. Gemeinschaftsunternehmens oder assoziierten Unternehmens) übernehmen.[4]

[1] Vgl. IFRS 1.Appendix D 16a.
[2] Vgl. IFRS 1.Appendix D 16b.
[3] Vgl. KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft, IFRS aktuell, Neuregelungen 2004, 2004, S. 15.
[4] Vgl. IFRS 1.Appendix D 17.

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