Rz. 69b

IFRIC 23 regelt eine Reihe von Detailfragen hinsichtlich der Abbildung von Unsicherheiten im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung, z. B. Einzel- vs. Gesamtbetrachtung, Anwendung des Wahrscheinlichkeitskonzepts auf Unsicherheiten im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung sowie Auswirkung der Änderung von Fakten und Umständen.[1]

 

Rz. 69c

Sofern der zur IFRS-Rechnungslegung übergehende Bilanzierende vor dem 1.7.2017 seine IFRS-Eröffnungsbilanz erstellt, braucht er IFRIC 23 nicht auf die Vergleichsperiode anzuwenden.[2] In diesem Falle hat er den Effekt aus der Erstanwendung des IFRIC 23 zu Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode, die unmittelbar auf die Vergleichsperiode des IFRS-Abschlusses folgt, als Berichtigung des Eröffnungswerts der Gewinnrücklagen oder – sofern sachgerecht – einer anderen Eigenkapitalkomponente darzustellen.[3]

[1] Vgl. Penatzer, DB 2018, S. 779 ff.
[2] Vgl. IFRS 1. Appendix E 8 Satz 1.
[3] Vgl. IFRS 1. Appendix E 8 Satz 2 sowie ergänzend Rz. 59.

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