Rz. 69

Nach IFRIC 20.8–20.11 sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Abraumbeseitigungstätigkeit im Tagebau stehen, als zusätzliche Komponente eines bestehenden langfristigen Vermögenswertes und entsprechend der Klassifizierung dieses Vermögenswerts als materieller oder immaterieller Vermögenswert (Zuordnung zu dem noch nicht abgebauten Bestand an Mineralien oder Erzen[1]) zu klassifizieren. Ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehender Bilanzierender darf gem. IFRS 1.Appendix D 32 die Übergangsvorschriften der IFRIC 20. Appendix A 1–4 anwenden. Gemäß der in IFRIC 20. Appendix A 4 enthaltenen Übergangsvorschrift müssen bei erstmaliger Anwendung des IFRIC 20 die aktivierten Abraumkosten, für die kein noch nicht abgebauter Bestand an Mineralien und Erzen identifiziert werden kann, ergebnisneutral mit dem Anfangssaldo der Gewinnrücklagen verrechnet werden. Dies bedeutet, dass ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehender Bilanzierender IFRIC 20 entweder ab dem 1.1.2013 oder ab dem späteren Stichtag der Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz prospektiv anwenden darf.

[1] Vgl. Driesch, in Brune/Driesch/Schulz-Danso/Senger, Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 44 Rz. 162.

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