Rz. 68

Nach IFRS 1.Appendix D 31 Satz 1 dürfen die Übergangsvorschriften des IFRS 11 auch von einem zur IFRS-Rechnungslegung übergehenden Bilanzierenden angewendet werden.[1] In Abweichung von IFRS 11.Appendix C 3 hat ein zur IFRS-Rechnungslegung übergehender Bilanzierender, welcher in Übereinstimmung mit IFRS 11 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen statt nach der zuvor angewandten Quotenkonsolidierung nunmehr nach der Equity-Methode zu bewerten hat, stets zu Beginn der ersten nach IFRS dargestellten Periode zu prüfen, ob ein Wertminderungsaufwand auf die Anteile zu erfassen ist. Die Pflicht zur Wertprüfung nach den Grundsätzen des IAS 36 gilt unabhängig davon, ob ein Wertminderungsindikator vorliegt oder nicht.[2] Ein Wertminderungsaufwand ist als Anpassung des Anfangsbestands der Gewinnrücklagen der ersten nach IFRS dargestellten Periode zu erfassen.[3]

[1] Vgl. im Einzelnen IFRS 11.Appendix C.
[2] Vgl. IFRS 1.Appendix D 31 b) Satz 1.
[3] Vgl. IFRS 1.Appendix D 31 b) Satz 2.

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