Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung sind bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr abziehbar. Der Höchstbetrag gilt für das Kalenderjahr (Jahresbetrag) und ermäßigt sich nicht, wenn dem Steuerpflichtigen nur während eines Teils des Kalenderjahres Ausbildungskosten erwachsen sind.

Der Höchstbetrag ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[1]

Bei Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Höchstbetrag von 6.000 EUR jedem der Ehegatten für seine Ausbildungskosten gesondert gewährt. Die Höchstbeträge von Ehegatten können, soweit sie von dem einen Ehepartner nicht ausgenutzt sind, auf den anderen Ehegatten nicht übertragen werden. Für die Gewährung der Höchstbeträge ist es jedoch unschädlich, wenn ein Ehegatte dem anderen die für die Bezahlung von dessen Ausbildungskosten erforderlichen Mittel zuwendet. Ausbildungskosten sind – abgesehen von den oben angeführten gesetzlichen Beschränkungen – i. d. R. bis zum Höchstbetrag von 6.000 EUR in voller Höhe abziehbar. Der Steuerpflichtige kann frei bestimmen, ob er preisgünstigere oder teurere Ausbildungseinrichtungen besucht. Ob die Aufwendungen für die Berufsausbildung üblich, angemessen oder notwendig sind, wird nicht geprüft.

Stellen die Berufsausbildungskosten teils Werbungskosten, teils Sonderausgaben dar, ist eine Aufteilung zulässig.[2]

[1] BVerfG, Beschluss v. 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14, BFH/NV 2020 S. 334, BGBl 2022 I S. 413.

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