Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium findet im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.[1] Beim Ausbildungsdienstverhältnis sind die Kosten für die erstmalige Berufsausbildung keine Sonderausgaben, sondern als berufsbezogene Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Neben regulären Ausbildungsdienstverhältnissen betrifft dies insbesondere sog. duale Studiengänge, die oftmals im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.[2]

 
Hinweis

Pilotenausbildung

Die Frage, ob es sich bei einer Piloten-/Flugzeugführer(erst)ausbildung ggf. um ein zum Werbungskostenabzug führendes Ausbildungsdienstverhältnis handelt, war zeitweise streitig.

Das FG Münster hatte entschieden, dass ein Ausbildungsverhältnis vorliegen kann.[3] Nach Rücknahme der Klage wurde das dagegen gerichtete Revisionsverfahren vom BFH eingestellt.[4]

Das FG Köln hatte bereits zuvor eine engere Auffassung vertreten.[5]

Im Revisionsverfahren gegen diese Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.[6]

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