Eine Erstausbildung – in deren Folge der Werbungskostenabzug möglich ist – wird nur anerkannt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.[1] Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.

Gehört zu einer Berufsausbildung ein formaler Abschluss durch eine Prüfung, ist auch diese Teil der Berufsausbildung und die Berufsausbildung erst mit deren Bestehen abgeschlossen.[2]

Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als ­Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

Die frühere Rechtsprechung, nach der eine erstmalige Berufsausbildung weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraussetzte, ist überholt.[3]

Bei einem Steuerpflichtigen, der über 20 Monate ein Praktikum absolviert, aber weder eine geordnete Ausbildung durchlaufen noch eine Abschlussprüfung bestanden hat, hat die Rechtsprechung eine abgeschlossene Berufsausbildung verneint. Es genügte auch nicht, dass der Kläger zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hatte.[4]

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