Überblick

Erschließungsbeiträge im engeren Sinne des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts können von den Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen erhoben werden (§ 127 Abs. 1 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB zählen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen sowie Immissionsschutzanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB). Von den Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden sind sonstige Anliegerbeiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher (d. h. landesrechtlicher oder kommunaler) Gesetzesgrundlagen, die als öffentliche Lasten eines Grundstücks (§ 436 BGB) vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hierzu zählen insbesondere Kanalanschlussgebühren bei Grundstücken.

Weder zu den Erschließungsbeiträgen noch zu den Anliegerbeiträgen zählen die Hausanschlusskosten. Hierunter sind Aufwendungen zu verstehen, die der Grundstückseigentümer für den Anschluss seines Grundstücks an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz – etwa zur Einleitung der Hausabwässer in das Kanalnetz, welches unter der vorbeiführenden öffentlichen Straße verlegt ist – aufzubringen hat. Nicht nur im Rahmen einer Baulanderschließung sondern auch noch Jahre nach der Bebauung ihrer Grundstücke können auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der im Erschließungsgebiet belegenen Baugrundstücke im Rahmen von Zweiterschließungmaßnahmen zusätzliche Erschließungskosten zukommen. Steuerrechtlich stellt sich in diesen Fällen stets die Frage, ob es sich bei den Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen um (nachträgliche) Anschaffungskosten des Grund und Bodens, um Gebäudeherstellungskosten oder um Erhaltungsaufwendungen handelt.

Für die steuerliche Zuordnung von Erschließungsaufwand zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zu den Werbungskosten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Grundsätze entwickelt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Erschließungsbeiträge werden von den Städten und Gemeinden auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB) nach den Kommunalabgabengesetzen der einzelnen Bundesländer und kommunaler Satzungen durch einen Beitragsbescheid erhoben (§§ 127–135 BauGB). Steuerliche Hinweise finden sich in H 6.4 EStH "Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge". Die steuerliche Zuordnung von Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen wurde durch die Rechtsprechung des BFH und der Finanzgerichte entwickelt (BFH, Urteil v. 3.9.2019, IX R 2/19, BStBl 2020 II S. 191).

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