Erschließungsbeiträge für eine öffentliche Straße, durch die eine bisherige private Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz ersetzt wird, stellen sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand dar, wenn die Nutzbarkeit des Grundstücks durch die öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht verändert wird. Dies ist der Fall, wenn sich die öffentliche Erschließungsmaßnahme nicht wesentlich von der bisherigen privaten Erschließung unterscheidet. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die bisherige Privatstraße eine selbstständige Erschließungsanlage i. S. d. § 123 Abs. 2 BauGB oder lediglich eine unselbstständige Zufahrt darstellt.[1] Die Beiträge für eine derartige Zweit­erschließung sind nur dann als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln[2], wenn sich der Wert des Grundstücks aufgrund einer Erweiterung der Nutzbarkeit oder einer günstigeren Lage erhöht.[3]

Auch Erschließungsbeiträge, die für den Ersatz einer funktionsfähigen Sickergrube eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden Grundstücks durch den Anschluss an ein neu errichtetes Abwassersiel erhoben werden, sind als Werbungskosten abziehbar.[4] Unerheblich ist auch in diesem Fall, dass bisher lediglich eine private, nicht aber eine öffentliche Abwasserentsorgung vorhanden war.

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