Beiträge zu einer erstmals durchgeführten Erschließungsmaßnahme sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen.[1] Das gilt auch für erstmalige Gebühren für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser, unabhängig davon, ob sie anlässlich der Errichtung eines Gebäudes erhoben werden.[2] Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die Bebauung eines Grundstücks erst ermöglicht. Unerheblich ist hierbei, wann die Beiträge erhoben werden, ob die Erschließungsbeiträge erst bei der Bebauung des Grundstücks zu zahlen sind oder ob die Beiträge erst nach Jahren aufgrund einer Satzungsänderung nachgefordert werden.[3]

Die vertragliche Verpflichtung eines Bauherrn und Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags für ein aufgrund eines städtebaulichen Vorhabendurchführungs- und Erschließungsvertrags für von einer Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen i. S. v. § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz führen bei diesem zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht des Gebäudes, weil sie der erstmaligen Baureifmachung dienen.[4]

Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße einschließlich deren Entwässerung und Beleuchtung stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbstständig abnutzbaren Wirtschaftsguts dar, das entsprechend seiner Nutzungsdauer abzuschreiben ist, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient.[5] Insoweit unterscheidet sich die steuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen von Eigentümern für die Erschließung ihrer Grundstücke durch eine Privatstraße von den Beitragsleistungen von Anliegern zur Finanzierung einer erstmaligen Erschließung ihrer (Anlieger-) Grundstücke durch eine öffentliche Straße, bei der die Beiträge den Anschaffungskosten von Grund und Boden der Anliegergrundstücke zuzurechnen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge