Von den Erschließungskosten im vorgenannten Sinne zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d. h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungsnetz, an das Gasnetz und die Wasser- und Wärmeversorgung, soweit es sich um Anlagen auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt. Dazu zählen auch die Kosten für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal einschließlich der sog. Kanal­anstichgebühr, soweit sie für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.[1] Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind im Gegensatz zu den Erschließungskosten den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen.[2] Die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse führt zu Erhaltungsaufwand.

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