Die Erschließung von Grundstücken ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden.[1] Erschließungsbeiträge dienen der Deckung des Aufwands für die Herstellung – bei Straßen, Wegen, Parkflächen, Grünanlagen und Plätzen auch der Verbesserung –, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen. Es liegt in dem kommunalpolitischen Ermessen der Gemeinde, "ob", "wie" und "wann" eine Erschließung vorgenommen wird.[2] Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Bürger (Grundstückseigentümer) gegenüber. Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.[3]

Zu den Erschließungskosten im steuerrechtlichen Sinne werden auch die sog. Anliegerbeiträge für sonstige Anlagen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen, die nicht Erschließungsanlagen i. S. d. BauGB sind, insbesondere Beiträge für die Kanalisation und für Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, gerechnet.

Beitragspflichtig ist grundsätzlich derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.[4]

[2] BVerwG, Urteil v. 4.10.1974, IV C 59.72, NJW 1975 S. 402.

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